Irreführende Werbung: Einstweilige Verfügung gegen mytaxi
einstweilige Verfügung gegen mytaxi erwirkt. BZP wirft mytaxi, die mittlerweile zu der moovel GmbH (Daimler AG) gehören, unlauteren Wettbewerb durch eine Werbeaktion mit Dumpingpreisen vor. Die Aktion lief in Deutschland bereits bis zum 17. Mai. Auch regionale Verbände haben gegen die Aktion geklagt, wie beispielsweise die Taxi-Auto-Zentrale Stuttgart. Dort entscheidet das Gericht am 1. Juni.
In Deutschland lief die Aktion bereits. Foto: mytaxi
Das Angebot darf nun so aktuell in Deutschland nicht weiterlaufen und startet daher nur in Österreich in die zweite Runde. Im Falle einer Zuwiderhandlung hat das Hamburger Gericht eine Strafe von 250.000 Euro festgesetzt. Für Ärger sorgt dabei vor allem der von vielen als fadenscheinig bezeichnete Grund der Klage der BZP. In den sozialen Netzwerken häufen sich die Kritiken gegen den BZP. Denn laut der Erklärung von BZP-Geschäftsführer Thomas Grätz hat man zunächst den Eindruck, es gehe in der Klage des Verbands vor allem um den Kundenschutz. mytaxi habe demnach nur ungenügend über die Bedingungen für die Rabattaktion aufgeklärt.
MyTaxi wollte eigentlich mit einer 50-Prozent-Rabatt-Aktion für Aufmerksamkeit unter den bestehenden und potentiellen Kunden sorgen. Doch nun gibt es stattdessen die Aufmerksamkeit von deutschen Gerichten. In dieser Woche hat unter anderem der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband BZP vor dem Landgericht Hamburg eine Unlauterer Wettbewerb
"Wir wollen mit diesem Schritt zwei Dinge erreichen: Erstens wollen wir verhindern, dass weiter in irreführender Weise flächendeckend bundesweit mit einem 50prozentigen Rabatt auf Taxifahrten geworben wird. Es wird in dieser Werbung nicht ausreichend mitgeteilt, dass das Angebot in vielen deutschen Städten überhaupt nicht und in einigen Städten nur stark eingeschränkt verfügbar ist", erklärte BZP-Geschäftsführer Thomas Grätz. "Zum Zweiten macht MyTaxi in seiner Werbung auf Fahrzeugen nicht eindeutig und klar genug deutlich, welche Voraussetzungen für den Erhalt dieser rechtlich zweifelhaften Discountpreise erfüllt werden müssen."Wer ist der Geschädigte?
Fraglich ist jedoch, wer eigentlich der Geschädigte in der Sache ist. Denn die Rabattaktion geht nicht zu Lasten der Taxifahrer oder -Betreiber. Die Differenz zum normalen Fahrpreis gleicht mytaxi laut eigenen Angaben aus der eigenen Tasche aus. Die Personenbeförderer dürften sich also weder über weniger Einnahmen noch über ausbleibende Kunden beschweren, stattdessen moniert man die "zweifelhaften Discountpreise" als Verstoß gegen das Beförderungsgesetz und kommt damit in erster Instanz durch: "Es gibt eine klare Vorgabe im Personenbeförderungsgesetz. Danach dürfen die behördlich festgelegten Taxitarife weder über- noch unterschritten werden", so Thomas Grätz in einer Pressemeldung zur einstweiligen Verfügung. In den Bedingungen zur Aktion klärt mytaxi auch auf, was mit dem Differenzbetrag ist. Für den BZP sind solche Aktionen von mytaxi zudem ein Mittel, um die bestehenden Taxizentralen im finanziellen Verdrängungswettbewerb stark zu schwächen. Im Hinblick auf die Aussage von mytaxi, dass man den Differenzbetrag zum Fahrpreis an den Taxiunternehmer auszahlt, ist das aber nicht nachzuvollziehen.
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