BGH: Wer im Netz andere anonym diffamiert, darf anonym bleiben
Wer auf Bewertungsplattformen falsche Tatsachen über die Geschäfts-Tätigkeit anderer verbreitet, kann sich nach einem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) sicher sein, dass die Anonymität seiner Person gewahrt bleibt.
In dem Fall ging es um die Klage eines Arztes gegen den Dienst Sanego, der nicht nur Informationen über medizinische Fragen bereitstellt, sondern es den Nutzern auch ermöglicht, Kommentare zu Erfahrungen mit niedergelassenen Ärzten zu hinterlassen. Im Schutze der Anonymität hatte ein Anwender hier unwahre Tatsachen über einen Mediziner verbreitet. Letzterer wollte auf juristischem Weg aber nicht nur die Löschung der Behauptungen durchsetzen, sondern auch den Namen des Nutzers erfahren, um diesen zivilrechtlich belangen zu können.
Der fragliche Anwender hatte unter anderem behauptet, dass er über Stunden hinweg im Wartezimmer sitzen gelassen wurde und die Akten über Patienten in Wäschekörben aufbewahrt würden. Sanego war bereit, die unwahren Aussagen von seiner Plattform zu löschen und tat dies sogar mehrfach, da sie immer wieder neu eingestellt wurden. Allerdings weigerten sich die Betreiber der Plattform, persönliche Daten zu ihren Nutzern herauszugeben.
Letztlich mussten die Richter am BGH aber noch nicht einmal eine Abwägung zwischen den beiden Rechten vollziehen. Denn die Ausnahmen, die eine Aufhebung der Anonymität von Nutzern ermöglichen, sind im Gesetz konkret aufgeführt. "Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt", hieß es in der Urteilsbegründung.
Der fragliche Anwender hatte unter anderem behauptet, dass er über Stunden hinweg im Wartezimmer sitzen gelassen wurde und die Akten über Patienten in Wäschekörben aufbewahrt würden. Sanego war bereit, die unwahren Aussagen von seiner Plattform zu löschen und tat dies sogar mehrfach, da sie immer wieder neu eingestellt wurden. Allerdings weigerten sich die Betreiber der Plattform, persönliche Daten zu ihren Nutzern herauszugeben.
Telemediengesetz spricht Klartext
In den ersten beiden Instanzen bekam der Arzt mit seiner Forderung nach Nennung des Namens Recht. Der BGH kam bei der Prüfung der Sachlage allerdings zu einer anderen Einschätzung. Immerhin geht es hier um die Frage, ob das im Telemediengesetz festgeschriebene Recht auf anonyme Nutzung bereits ausgesetzt werden darf, wenn eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter vorliegt, oder ob dies nur bei einem schwereren Gesetzesverstoß erfolgen darf.Letztlich mussten die Richter am BGH aber noch nicht einmal eine Abwägung zwischen den beiden Rechten vollziehen. Denn die Ausnahmen, die eine Aufhebung der Anonymität von Nutzern ermöglichen, sind im Gesetz konkret aufgeführt. "Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt", hieß es in der Urteilsbegründung.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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