Mobilfunk-Anbieter darf kein Pfand auf SIM-Karten erheben
Bei der Ausgabe einer SIM-Karte an den Kunden darf ein Mobilfunk-Unternehmen keinen Pfand verlangen. Denn dies dient letztlich nur dazu, der Firma eine zusätzliche Einnahme zu generieren, die mit keinerlei Gegenleistung für den Kunden verbunden ist.
Eine entsprechende Entscheidung hat das Landgericht Kiel aufgrund einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen Mobilcom-Debitel getroffen. Die Verbraucherschützer hatten dabei betont, dass dem Anbieter nicht der geringste Schaden entstehe, wenn ein Kunde die Karte nicht zurückgebe. Denn die deaktivierten SIM-Karten seien wertlos und würden ohnehin vernichtet.
Die Kieler Richter schlossen sich dieser Auffassung an. Das Unternehmen habe laut der Urteilsbegründung kein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem sogenannten Pfand abzusichern. Die Rückgabe sei auch nicht erforderlich, um einen Missbrauch zu verhindern. Eine Rücksendung der Karten per Post würde das Missbrauchsrisiko eher noch erhöhen, hieß es.
Die Auseinandersetzung um das SIM-Karten-Pfand zwischen dem Unternehmen und dem VZBV läuft bereits seit einiger Zeit. Eine ähnliche Klausel hatte bereits das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht in einem früheren Verfahren für unzulässig erklärt. Daraufhin hatte das Unternehmen lediglich die Klausel etwas umformuliert, aber weiterhin ein Pfand in Höhe von 9,97 Euro verlangt. Der Betrag wurde nach Vertragsende mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt, sofern der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen zurückgesendet hat, so die Verbraucherschützer.
Die Kieler Richter schlossen sich dieser Auffassung an. Das Unternehmen habe laut der Urteilsbegründung kein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem sogenannten Pfand abzusichern. Die Rückgabe sei auch nicht erforderlich, um einen Missbrauch zu verhindern. Eine Rücksendung der Karten per Post würde das Missbrauchsrisiko eher noch erhöhen, hieß es.
Die Auseinandersetzung um das SIM-Karten-Pfand zwischen dem Unternehmen und dem VZBV läuft bereits seit einiger Zeit. Eine ähnliche Klausel hatte bereits das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht in einem früheren Verfahren für unzulässig erklärt. Daraufhin hatte das Unternehmen lediglich die Klausel etwas umformuliert, aber weiterhin ein Pfand in Höhe von 9,97 Euro verlangt. Der Betrag wurde nach Vertragsende mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt, sofern der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen zurückgesendet hat, so die Verbraucherschützer.
VZBV will Auskunft über Nicht-Telefonier-Strafe
Auch eine weitere Zusatzgebühr, die Mobilcom-Debitel erhebt, war in dem Verfahren Thema: Das Gericht entschied hier, dass das Unternehmen dem VZBV Auskunft über die Einnahmen erteilen muss, die damit gemacht wurden, dass Nutzer ihr Mobiltelefon über drei Monate hinweg nicht einsetzten. In diesem Fall sollten 4,95 Euro fällig werden. Diese Strafe fürs Nichttelefonieren war nach einem Urteil des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts ebenso rechtswidrig. Der VZBV will erreichen, dass Mobilcom-Debitel die damit bereits erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt abführen muss.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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