EuGH-Urteil zu Privatkopien aus illegalen Quellen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass Rechteverwerter für Pauschalabgaben keine möglichen Schäden einrechnen dürfen. Konkret müssen die Niederlande ihr Verfahren ändern, Privatkopien aus illegalen Quellen pauschal mit zu vergüten.
Geklagt hatte das in den Niederlanden tätige Unternehmen ACI Adam, das laut Gerichtsurteil unbeschriebene Datenträger wie CDs oder CD-Rs importiert und herstellt. ACI Adam wollte die Höhe der Zahlungen für die Privatkopievergütung geprüft und heruntergesetzt haben. Denn nach Ansicht von ACI Adam berücksichtigt dieser Betrag zu Unrecht den Schaden, der Inhabern von Urheberrechten gegebenenfalls durch das Kopieren auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle entstehe.

Damit würden dann auch jene Verbraucher indirekt zur Zahlung verpflichtet, die sich nur aus legalen Quellen bedienen, außerdem würde das den europäischen Richtlinien entgegen stehen.

Der EuGH bestätigte nun diese Auffassung. Solche Systeme würden den Schutz der Urheber unterwandern und damit auch die Bemühungen zur Harmonisierung der EU-Richtlinien. Daher untersagt der EuGH die Einrechnung von illegalen Downloads in die Urhebervergütungspauschalen.

"Die Verwirklichung des Ziels, die Verbreitung der Kultur zu fördern, darf nicht durch Verzicht auf einen rigorosen Schutz der Urheberrechte oder durch Duldung der unrechtmäßigen Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken erfolgen", heißt es in dem Urteil. Die Entscheidung geht nun zurück an die Zuständigkeit in den Niederlanden und dürfte über kurz oder lang zu sinkenden Preisen für leere Datenträger führen.

Deutsches Recht

Für deutsches Recht ist das insoweit keine Neuerung, denn der Gesetzgeber hat die Erhebung der Pauschalvergütung klar dahingehend geregelt, dass mögliche "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen" ausgegrenzt werden.

Dennoch könnte das EuGH-Urteil aber zu Änderungen für deutsche Verbraucher führen. Das Problem in der Umsetzung der Richtlinien im Zuge der Harmonisierung ist nämlich der Wortlaut der Offensichtlichkeit. Illegale Quellen müssen nicht zwingend offensichtlich rechtswidrig sein, der Verbraucherschutz hat dafür einige weiterführende Regelungen getroffen. Für die so genannnte Kopier-Abgabe hatte der EuGH erst im vergangenen Jahr neue Richtlinien veröffentlicht.
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