Filesharing: Kinder im Haus schützen vor Strafe
Für Rechteinhaber scheint es zunehmend schwerer zu werden, sich in Fällen von Filesharing gegen die Inhaber von Internet-Anschlüssen durchzusetzen - wie nun auch ein weiterer aktueller Fall zeigt.
Wenn ein Nutzer es nicht dabei belässt, die Sache bei einer Abmahnung möglichst günstig für sich zu einem Ende zu bringen, sondern es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt, hat er zunehmend gute Chancen, glimpflich aus der Angelegenheit herauszukommen. Das zeigt nun auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm.
Dieses stellte klar, dass die Beweislast weiterhin bei der klagenden Partei, also dem Rechteinhaber, liegt. In der Vergangenheit hatte es immer wieder Fälle gegeben, in denen der Anschlussinhaber triftige Beweise vorlegen musste, nicht für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. Dies gelang regelmäßig nur, wenn dieser beispielsweise nachweislich im Urlaub war oder im Falle vieler älterer Menschen nicht einmal einen Rechner besaß.
Die Richter in Hamm erweiterten den Spielraum der Beklagten nun aber deutlich. Demnach sei der Anschlussinhaber lediglich von einer sekundären Darlegungslast betroffen. Es genügt also beispielsweise, glaubhaft versichern zu können, selbst nicht für die Rechteverletzung verantwortlich zu sein, sondern beispielsweise ein anderer Angehöriger des Haushaltes, der selbstständig Zugang zu dem Internet-Anschluss hat. Damit träfe diesen dann die Hauptschuld.
Im konkreten Fall hatte der Beklagte dargelegt, dass vermutlich eines seiner noch minderjährigen Kinder für die Rechteverletzung verantwortlich sei. Da diese aufgrund ihres Alters allerdings nicht selbst zur Verantwortung gezogen werden können, würde die Sache im Sande verlaufen.
Denn entgegen der allgemeinen Annahme, haften Eltern eben nicht für ihre Kinder. Zumindest dann nicht, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht ausreichend Genüge tun. Dies könnte - wie in früheren Verfahren bereits entschieden wurde - so aussehen, dass der Anschlussinhaber seinen Nachwuchs darüber belehrt hat, dass keine Filme per Filesharing heruntergeladen werden sollen. Die Gerichte sehen Eltern hier eher nicht in der Pflicht, dass sie beispielsweise ständig ihrem 13-jährigen Kind über die Schulter schauen.
In einem solchen Verfahren dürfe es nach Ansicht des OLG Hamm also nicht zu einer Umkehr der Beweislast kommen. Weiterhin sei der Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Um vor Gericht erfolgreich zu sein, müssen sich die Rechteinhaber hier in Zukunft also wohl stärker anstrengen.
Dieses stellte klar, dass die Beweislast weiterhin bei der klagenden Partei, also dem Rechteinhaber, liegt. In der Vergangenheit hatte es immer wieder Fälle gegeben, in denen der Anschlussinhaber triftige Beweise vorlegen musste, nicht für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. Dies gelang regelmäßig nur, wenn dieser beispielsweise nachweislich im Urlaub war oder im Falle vieler älterer Menschen nicht einmal einen Rechner besaß.
Die Richter in Hamm erweiterten den Spielraum der Beklagten nun aber deutlich. Demnach sei der Anschlussinhaber lediglich von einer sekundären Darlegungslast betroffen. Es genügt also beispielsweise, glaubhaft versichern zu können, selbst nicht für die Rechteverletzung verantwortlich zu sein, sondern beispielsweise ein anderer Angehöriger des Haushaltes, der selbstständig Zugang zu dem Internet-Anschluss hat. Damit träfe diesen dann die Hauptschuld.
Im konkreten Fall hatte der Beklagte dargelegt, dass vermutlich eines seiner noch minderjährigen Kinder für die Rechteverletzung verantwortlich sei. Da diese aufgrund ihres Alters allerdings nicht selbst zur Verantwortung gezogen werden können, würde die Sache im Sande verlaufen.
Denn entgegen der allgemeinen Annahme, haften Eltern eben nicht für ihre Kinder. Zumindest dann nicht, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht ausreichend Genüge tun. Dies könnte - wie in früheren Verfahren bereits entschieden wurde - so aussehen, dass der Anschlussinhaber seinen Nachwuchs darüber belehrt hat, dass keine Filme per Filesharing heruntergeladen werden sollen. Die Gerichte sehen Eltern hier eher nicht in der Pflicht, dass sie beispielsweise ständig ihrem 13-jährigen Kind über die Schulter schauen.
In einem solchen Verfahren dürfe es nach Ansicht des OLG Hamm also nicht zu einer Umkehr der Beweislast kommen. Weiterhin sei der Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Um vor Gericht erfolgreich zu sein, müssen sich die Rechteinhaber hier in Zukunft also wohl stärker anstrengen.
Thema:
Christian KahleRedakteur für Forschung, Energie und Raumfahrt
Begleitet die IT-Branche seit dem Dotcom-Boom, Informatik studierte er in Berlin. Sein Spektrum reicht von Quantencomputern über Solarstrom bis zur Raumfahrt.
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