Filesharing: Eltern haften nicht für erwachsenes Kind

Eltern sind nicht dafür verantwortlich, wenn ihr volljähriges Kind ihren Internet-Anschluss für Urheberrechtsverletzungen via Filesharing nutzt. Sie können also auch nicht über die Störerhaftung hinzugezogen werden.
Der Tatzeitpunkt liegt schon einige Zeit zurück: Im Sommer 2006 sollen laut einem Musikunternehmen über den fraglichen Anschluss 3.749 Musikdateien über eine Tauschbörse bereitgestellt worden sein - was mehr oder weniger automatisch geschieht, wenn man etwas aus dem jeweiligen Netzwerk herunterlädt. Das Unternehmen veranlasste daraufhin die Zustellung einer Abmahnung, schilderte der Bundesgerichtshof (BGH) die Situation.

Der Anschlussinhaber gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab - allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit der Weigerung, die für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 3.454,60 Euro zu zahlen. Diese wollte sich die Firma natürlich holen und hatte in den ersten Instanzen auch Erfolg.

Denn der Anschlussinhaber habe seinem 20-jährigen Sohn, der bei einer Befragung durch die Polizei auch zugab, für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein, die Anbindung überlassen. Auch ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dieser Filesharing betreiben will, hätte er ihn über die Rechtswidrigkeit dessen aufklären müssen, um sich nicht mitschuldig zu machen, hieß es damals.

Der BGH sah dies nach einem nun ergangenen Urteil allerdings anders. "Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind", lautete die Einschätzung aus Karlsruhe. Insbesondere das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung des Sohnes würden es gebieten, dass eine Belehrung erst dann zu erfolgen habe, wenn der Anschlussinhaber tatsächlich Hinweise auf illegale Taten erhält - wie etwa durch eine Abmahnung.

Die Klage des Musikunternehmens wurde daher zurückgewiesen. Falls dieses bis heute nicht auch gegen den Sohn selbst vorgegangen ist, dürfte es wohl kaum noch eine Chance haben, aus dem Fall etwas herauszuschlagen. Denn die Tat dürfte inzwischen verjährt sein.
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