Fall Mollath: Daten via Beschlagnahme nicht offline

Um Daten auf einem Webserver zu löschen, können Strafverfolger diese nicht einfach für beschlagnahmt erklären. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Landgerichtes Hamburg hervor.
Server, Datenzentrum, Hosting
SAP
Hintergrund der Entscheidung ist der bundesweit bekannt gewordene Fall von Gustl Mollath, der über viele Jahre zwangsweise in der Psychiatrie zubringen musste. Seine Unterstützer, darunter der Rechtsanwalt Gerhard Strate sehen in der Sache einen Justizskandal. Um zur öffentlichen Aufklärung beizutragen, hatte Strate eine Reihe von Dokumenten, die für die Bewertung des Falles wichtig sind, auf seiner Webseite veröffentlicht.

Die Staatsanwaltschaft störte sich daran, dass die Informationen aus einem laufenden Verfahren und noch dazu ohne Schwärzung von Passagen, aus denen die Beteiligten hervorgehen, online einzusehen sind. In bestimmten Fällen kann dies eine Straftat darstellen. Daher wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt eingeleitet.

Im Zuge dessen versuchte die Hamburger Staatsanwaltschaft auch, die Dokumente, die auf einem Server des Webhosters Strato gehostet sind, offline zu bekommen. Dies sollte mit einer gerichtlichen Verfügung geschehen, mit der die Dokumente beschlagnahmt würden. Sie sollten also an die Staatsanwaltschaft überstellt und vom Server gelöscht werden - ähnlich wie es bei Papierdokumenten geschieht, die aus einem Schrank genommen werden.

Schon das Amtsgericht Hamburg wollte dem nicht nachkommen - eine Einschätzung, die das Landgericht nun bestätigte. In der Strafprozessordnung (StPO) sei kein Passus zu finden, mit der Daten wie Gegenstände beschlagnahmt werden könnten, um die Löschung zu erzielen.

Ausnahmefälle könnten hier allerdings gelten, wenn es um die Sicherstellung von Beweismitteln geht. Diese würden hier nach Ansicht des Gerichts aber nicht gelten, denn Strate bestreite nicht einmal, dass er die Dokumente online stellte. Die Auseinandersetzung drehe sich lediglich darum, ob dies legal war. Außerdem seien Kopien der fraglichen Informationen bereits in den Akten vorhanden, so dass die nicht erneut gesichert werden müssten.

Die Entscheidung dürfte insbesondere für Webhoster interessant sein. Diese werden zukünftig in verschiedenen Fällen davon ausgehen können, dass sie Löschanfragen nicht unbedingt nachkommen müssen - es sei denn natürlich, es handelt sich um ohnehin illegale Inhalte, wie es bei kinderpornographischen Darstellungen oder Urheberrechtsverletzungen der Fall ist.
Jetzt einen Kommentar schreiben


Alle Kommentare zu dieser News anzeigen
Tipp einsenden
❤ WinFuture unterstützen
Sie wollen online einkaufen? Dann nutzen Sie bitte einen der folgenden Links, um WinFuture zu unterstützen: Vielen Dank!