Drossel-Pläne: Telekom gerät mit TKG in Konflikt
Mit ihren weitergehenden Plänen hinsichtlich der Bandbreiten-Schranken bei DSL-Anschlüssen könnte die Deutsche Telekom mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) in Konflikt geraten.
Auf diesen Umstand wies der Rechtsanwalt Thomas Stadler hin. Denn der Deutschland-Chef der Telekom, Niek Jan van Damme, hatte angedeutet, dass man grundsätzlich bereit sei, mit Inhalte-Anbietern wie YouTube in Verhandlungen zu treten und diese eventuell aus dem Datenlimit der Nutzer herauszunehmen - wenn sie denn bereit wären, dafür eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen.
Eine solche Regelung wäre ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der Netzneutralität. Da dieses in Deutschland - im Gegensatz zu einigen anderen Ländern - aber nicht gesetzlich festgeschrieben ist, kann die Telekom nicht auf die Gleichbehandlung aller Daten verpflichtet werden. Allerdings könnten hier andere rechtliche Vorgaben greifen.
Denn, so führt Stadler aus, das Telekommunikationsgesetz untersagt den Netzbetreibern, sich "Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen". Über einen klar geregelten Rahmen hinaus, darf die Telekom also nicht mitspeichern, welche Inhalte ein Nutzer abruft. Dies wäre aber nötig, um die jeweiligen Datenflüsse voneinander unterscheiden zu können.
"Man wird es der Telekom grundsätzlich nach geltendem Recht nicht verbieten können, Flatrates durch Volumentarife zu ersetzen, bzw. ab einem gewissen Volumen zu drosseln. Was § 88 TKG allerdings verbietet, ist die vollständige inhaltliche Analyse des Internetnutzungsverhalten der Kunden, mit dem Ziel einzelne Internetdienste zu privilegieren", erklärte Stadler.
Die Telekom könnte hier zwar ins Feld führen, dass sie damit nichts anderes tun würde, als in der Telefonie Vorwahlnummern für unterschiedliche Distanz-Tarife zu unterscheiden. Doch diese Argumentation wäre laut dem Anwalt wohl recht leicht angreifbar. Dies gilt seiner Ansicht nach übrigens nicht erst für eventuell kommende Angebote, sondern bereits für die Nichtanrechnung der Streaming-Daten von Spotify in einigen Mobilfunk-Tarifen auf die Traffic-Limits.
Eine solche Regelung wäre ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der Netzneutralität. Da dieses in Deutschland - im Gegensatz zu einigen anderen Ländern - aber nicht gesetzlich festgeschrieben ist, kann die Telekom nicht auf die Gleichbehandlung aller Daten verpflichtet werden. Allerdings könnten hier andere rechtliche Vorgaben greifen.
Denn, so führt Stadler aus, das Telekommunikationsgesetz untersagt den Netzbetreibern, sich "Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen". Über einen klar geregelten Rahmen hinaus, darf die Telekom also nicht mitspeichern, welche Inhalte ein Nutzer abruft. Dies wäre aber nötig, um die jeweiligen Datenflüsse voneinander unterscheiden zu können.
"Man wird es der Telekom grundsätzlich nach geltendem Recht nicht verbieten können, Flatrates durch Volumentarife zu ersetzen, bzw. ab einem gewissen Volumen zu drosseln. Was § 88 TKG allerdings verbietet, ist die vollständige inhaltliche Analyse des Internetnutzungsverhalten der Kunden, mit dem Ziel einzelne Internetdienste zu privilegieren", erklärte Stadler.
Die Telekom könnte hier zwar ins Feld führen, dass sie damit nichts anderes tun würde, als in der Telefonie Vorwahlnummern für unterschiedliche Distanz-Tarife zu unterscheiden. Doch diese Argumentation wäre laut dem Anwalt wohl recht leicht angreifbar. Dies gilt seiner Ansicht nach übrigens nicht erst für eventuell kommende Angebote, sondern bereits für die Nichtanrechnung der Streaming-Daten von Spotify in einigen Mobilfunk-Tarifen auf die Traffic-Limits.
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