Denic muss unsachgemäß genutzte Domains löschen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass das deutsche Domain-Register Denic Adressen löschen muss, wenn diese von ihrem Besitzer zu offensichtlich falschen Zwecken eingesetzt werden und damit die Interessen Dritter verletzt werden. Die Klage hatte die bayerische Landesregierung eingereicht. Diese hatte die Denic aufgefordert, sechs Domains zu löschen, die aus dem Wort "Regierung" und dem Namen jeweils eines seiner Regierungsbezirke gebildet wurden - wie beispielsweise "Regierung-Oberfranken.de".

Als Eigner waren im Denic-Register mehrere Unternehmen mit Sitz in Panama verzeichnet. Der Kläger, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Adressen, wie beispielsweise "Regierung.Oberfranken.Bayern.de" einsetzt, verlangte, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben. Das Landgericht und Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hatten der Klage bereits stattgegeben.

Auch der BGH gab der bayerischen Landesverwaltung in der Frage Recht. Allerdings ging es hier nur noch um eine abschließende Klärung. Die Denic hatte schon zuvor veranlasst, dass die fraglichen Domain-Einträge gelöscht werden. Inzwischen sind sie vom Freistaat registriert worden.

Wie das BGH in seiner Urteilsbegründung ausführte, treffen die Denic nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Bewertung hinsichtlich der Rechtsgültigkeit erfolgen.

Aber auch dann, wenn die Denic auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor, hieß es.

Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die Denic hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises könne auch ein Sachbearbeiter der Denic, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen, so der BGH. Webseite, Domain, Adresse, URL Webseite, Domain, Adresse, URL
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