Vorratsdatenspeicherung: QSC wehrt sich erfolgreich
Wie aus dem jetzt veröffentlichten Urteilstext hervorgeht, ist das Unternehmen vorübergehend nicht verpflichtet, die Verbindungsdaten seiner Kunden bei der Internetnutzung aufzuzeichnen und zu archivieren. Laut Gesetz müssten Provider dies aber spätestens seit dem Jahreswechsel tun.
Das Gericht folgte mit seiner Entscheidung aber einem Urteil vom Oktober 2008, dass die deutsche Tochter des britischen Telekommunikationskonzerns BT erstritten hatte. Demnach ist die bisherige Regelung im Telekommunikationsgesetz verfassungswidrig.
Demnach müsse der Staat den Unternehmen eine angemessene Entschädigung zahlen, wenn diese die notwendigen Speichersysteme und andere Infrastrukturkomponenten für die Vorratsdatenspeicherung anschaffen. Man könne die Kosten nicht allein den Firmen aufbürden.
Das Urteil im Falle QSCs dürfte dabei vor allem für private Nutzer weitreichende Folgen in Sachen Vorratsdatenspeicherung haben. BT Deutschland bietet ausschließlich Internet-Anbindugnen für Unternehmen an, während QSC auch im Endkundensegment aktiv ist.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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