Schwenkbare Überwachungskameras dürfen Nachbarn nicht sehen
Wer auf seinem Grundstück eine Überwachungskamera installiert, muss auf jeden Fall sicherstellen, dass diese nicht den Nachbarn ins Visier nehmen kann. Eine fernsteuerbare Schwenkfunktion müssen die Bewohner von nebenan nicht hinnehmen.
Der Besitzer der Kamera wandte in der Sache ein, dass seine Kamera überhaupt nicht so ausgerichtet sei, dass etwas vom Nachbarn zu sehen wäre. Allerdings genügte dies laut der Entscheidung des Gerichtes nicht. Denn dieses zog die Schwenkfunktion der Kamera, die über eine Fernsteuerung über die zugehörige App jederzeit möglich war, mit in seine Bewertung ein.
Das Amtsgericht bezog sich in seiner Entscheidung auf eine bereits existierende höchstrichterliche Rechtssprechung, wonach solch ein elektronischer Mechanismus bereits ausreicht, um nicht mehr nur von der aktuellen Ausrichtung der Kamera auszugehen. Diese muss stattdessen so montiert werden, dass auch der theoretische maximale Sichtbereich den Nachbarn nicht erfasst, wenn dieser das nicht wünscht.
Der Besitzer der Kamera muss nun also Umbauten vornehmen. Falls er der Anordnung des Gerichtes nicht nachkommt oder auch später wieder eine Kamera montiert, die auf das Grundstück des Nachbarn schauen kann, können bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld fällig werden.
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Siehe auch:
Theoretischer Sichtbereich zählt
Eine entsprechende Entscheidung hat das Amtsgericht Gelnhausen getroffen und jetzt veröffentlicht. In dem Fall ging es um den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zwischen Nachbarn. Der Antragsteller wollte damit erreichen, dass sein Gegenüber eine neu installierte Überwachungskamera so einrichten muss, dass diese sein Grundstück auf keinen Fall erfassen kann.Der Besitzer der Kamera wandte in der Sache ein, dass seine Kamera überhaupt nicht so ausgerichtet sei, dass etwas vom Nachbarn zu sehen wäre. Allerdings genügte dies laut der Entscheidung des Gerichtes nicht. Denn dieses zog die Schwenkfunktion der Kamera, die über eine Fernsteuerung über die zugehörige App jederzeit möglich war, mit in seine Bewertung ein.
Das Amtsgericht bezog sich in seiner Entscheidung auf eine bereits existierende höchstrichterliche Rechtssprechung, wonach solch ein elektronischer Mechanismus bereits ausreicht, um nicht mehr nur von der aktuellen Ausrichtung der Kamera auszugehen. Diese muss stattdessen so montiert werden, dass auch der theoretische maximale Sichtbereich den Nachbarn nicht erfasst, wenn dieser das nicht wünscht.
Überwachungsdruck vermeiden
Denn es sei bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden - dies wird als sogenannter Überwachungsdruck bezeichnet. Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen, hieß es.Der Besitzer der Kamera muss nun also Umbauten vornehmen. Falls er der Anordnung des Gerichtes nicht nachkommt oder auch später wieder eine Kamera montiert, die auf das Grundstück des Nachbarn schauen kann, können bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld fällig werden.
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Zusammenfassung
- Überwachungskameras dürfen nicht das Grundstück des Nachbarn erfassen
- Schwenkfunktion der Kamera muss von Nachbarn nicht hingenommen werden
- Amtsgericht Gelnhausen entschied zugunsten des Nachbarn in einstweiliger Verfügung
- Kamera darf auch theoretisch keinen Sichtbereich auf Nachbarn haben
- Überwachungsdruck durch Kamera ist bereits unzulässig und nachvollziehbar
- Notwendigkeit der Überwachung wurde nicht durch angespanntes Nachbarschaftsverhältnis gerechtfertigt
- Bei Nichtbefolgung drohen bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld für den Kamerabesitzer
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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