Urteil: Schutz vor Schufa für Millionen vertragstreuer Mobilfunkkunden
Das Landgericht München I hat die Übermittlung von Positivdaten an die Schufa als rechtswidrig bewertet. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen Telefónica. Die bisherige Praxis verstoße gegen die Datenschutz-Grundverordnung, so das Gericht.
Hintergrund ist, dass die deutschen Mobilfunkanbieter Telefónica, Telekom und Vodafone bei Vertragsabschluss Daten ihrer Kunden ohne deren Zustimmung an die Schufa weitergeben. Bei diesen weitergegebenen Daten handelt es sich um sogenannte Positivdaten.
Gemeint sind damit laut den Verbraucherschützern Informationen darüber, ob und wann jemand Verträge mit Telekommunikationsanbietern oder anderen Firmen abgeschlossen hat. Im Gegensatz dazu werden als Negativdaten insbesondere Informationen über Zahlungsrückstände bezeichnet. Infografik Verbraucherschutz: Wenn der Datenschutz beim Couponheft endet
In dem Urteil gegen Telefónica unterstreicht das Gericht nun, dass der Schutz der Verbraucher vor einer willkürlichen Erhebung ihrer personenbezogenen Daten Vorrang vor einem möglichen Interesse des Anbieters an Betrugsbekämpfung habe. "Das ist ein wichtiges Urteil für Millionen vertragstreuer Mobilfunkkunden", freut sich Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. "Denn nun sind sie davor geschützt, dass ihre Daten ohne ihre Einwilligung in die Hände von Schufa und Co fallen."
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Gemeint sind damit laut den Verbraucherschützern Informationen darüber, ob und wann jemand Verträge mit Telekommunikationsanbietern oder anderen Firmen abgeschlossen hat. Im Gegensatz dazu werden als Negativdaten insbesondere Informationen über Zahlungsrückstände bezeichnet. Infografik Verbraucherschutz: Wenn der Datenschutz beim Couponheft endet
Auch bei Positivdaten lauert die "Scoring-Falle"
"Bei den Positivdaten haben Betroffene sich im Unterschied zu Negativdaten nichts zuschulden kommen lassen und eine Übermittlung an Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa ist aus Sicht der Verbraucherschützer nicht zu rechtfertigen. Trotzdem sei die Übermittlung eben nicht harmlos: Jede Information kann Folgen haben. Wer mehrere Mobilfunkverträge hat oder diese häufig wechselt, gilt unter Umständen als weniger vertrauenswürdig und erhält deswegen keinen Vertrag, auch wenn alle Rechnungen pünktlich bezahlt worden sind", erläutert die Verbraucherzentrale.Abmahnungen verliefen erfolglos
Auch diese Übermittlung der Positivdaten kann sich also negativ bei einem gewünschten Vertragsabschluss auswirken, da die Schufa sie in ihrem Scoring berücksichtigt. Um sich gegen diese Praxis zu stellen, hatte die Verbraucherzentrale bereits abgemahnt - allerdings erfolglos. Ein Verfahren gegen Vodafone läuft derzeit noch. Das Urteil gegen Telefónica ist noch nicht rechtskräftig. Die Klage gegen die Telekom wurde in der ersten Instanz im März aus prozessualen Gründen abgewiesen.In dem Urteil gegen Telefónica unterstreicht das Gericht nun, dass der Schutz der Verbraucher vor einer willkürlichen Erhebung ihrer personenbezogenen Daten Vorrang vor einem möglichen Interesse des Anbieters an Betrugsbekämpfung habe. "Das ist ein wichtiges Urteil für Millionen vertragstreuer Mobilfunkkunden", freut sich Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. "Denn nun sind sie davor geschützt, dass ihre Daten ohne ihre Einwilligung in die Hände von Schufa und Co fallen."
Zusammenfassung
- LG bewertet Übermittlung von Positivdaten an die Schufa als rechtswidrig.
- Verbraucherzentrale NRW klagte gegen Telefónica.
- Verstoß gegen Datenschutz-Grundverordnung.
- Positivdaten: Informationen über Vertragsabschlüsse.
- Betroffene haben sich nichts zuschulden kommen lassen.
- Folgen für Vertragsabschlüsse möglich.
- Urteil schützt Vertragstreue Kunden.
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