Bayern: Verfassungsschutz-Gesetz verstößt gegen die Verfassung

Bayern hat seinem Landesamt für Verfassungsschutz Befugnisse erteilt, die zumindest in Teilen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Das geht aus einem heute ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts hervor.
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Die Regelungen, die in der jüngsten Fassung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) festgehalten sind, sind mit den im Grundgesetz garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechten nicht vereinbar. Konkreter geht es um Verstöße gegen den Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Das Landesgesetz war bereits am 1. August 2016 gestartet. Daraufhin hatte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht, weil nach ihrer Auffassung das Landesgesetz eben die übergeordnete Bundesverfassung verletzt. Die Richter in Karlsruhe haben sich der Auffassung der Bürgerrechtsorganisation nun auch weitgehend angeschlossen.

Völlig ausufernd

Seitens der GFF wurde beispielsweise bemängelt, dass die strikte Trennung von Geheimdienst und Polizei mit dem neuen Gesetz aufgeweicht werde. Darüber hinaus wurden dem Verfassungsschutz dauerhafte Observierungen ermöglicht, bei denen weder ein Richter zustimmen noch die Betroffenen im Nachhinein über die Maßnahmen informiert werden mussten. Hinzu kam, dass die Verhältnismäßigkeit der Mittel als nicht mehr gegeben angesehen werden konnte, als dem Geheimdienst umfassende Überwachungsmaßnahmen auch gegen nicht Verdächtige genehmigt wurden, wenn auch nur eine "diffuse Bedrohungslage" vorhanden zu sein schien.

Viel zu weit gingen den Verfassungsrichtern aber auch die Befugnisse bei der Online-Durchsuchung privater Rechner und bei der Ortung von Mobiltelefonen. Auch die letztere Maßnahme konnte ohne besondere Verdachtsmomente und ohne unabhängige Vorabkontrolle eingeleitet werden, was laut dem Grundgesetz nicht statthaft ist. Karlsruhe vermied es, dass gesamte Gesetz für nichtig zu erklären - da dies die gesamte Rechtsgrundlage für die Arbeit des Verfassungsschutzes in Bayern aufgehoben hätte. Das Land muss aber bis zum 31. Juli 2023 nachbessern und die beanstandeten Regelungen dürfen nicht umgesetzt werden, wie es im Gesetz steht.

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