EU-Gericht: Kaputte Software dekompilieren & selbst reparieren erlaubt
Hersteller proprietärer Software dürfen den Anwendern nicht generell das Reverse Engineering untersagen. Selbst eigenmächtige Veränderungen durch den Lizenznehmer sind unter Umständen zulässig. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
In den Verfahren ging es konkret um einen Streit zwischen dem Software-Hersteller Top System und der belgischen Beschaffungs-Behörde Selor. Letztere hatte bei dem Unternehmen eine Software erworben, die einen Fehler enthielt. Der Hersteller behob diesen allerdings trotz entsprechender Absprachen nicht hinreichend, so dass bestimmte Funktionen der Software schlicht nicht wie gewünscht nutzbar waren.
Selor setzte daher die eigenen IT-Mitarbeiter auf die Sache an. Diese dekompilierten das Programm, sorgten für eine Korrektur des Bugs und kompilierten den benötigten Bestandteil der Software neu. Fortan konnte die erworbene Anwendung genutzt werden, wie es vorgesehen war. Allerdings war der Hersteller nicht damit einverstanden, dass der Kunde auf diese Weise selbst zur Tat schritt.
Top System unterlag hier bereits in erster Instanz und rief daraufhin das zuständige Berufungsgericht in Belgien an. Da hier auch europäische Rechtsnormen betroffen sind, zog dieses dann den Gerichtshof der Europäischen Union hinzu, der die jeweilige Frage unter Bezug aufs Unionsrecht bewertet. Und dieses stellte klar, dass es grundsätzlich erlaubt sein muss, Software zu dekompilieren - insbesondere dann, wenn es darum geht, einen Fehler zu korrigieren. Denn das ist letztlich kaum etwas anderes, als wenn fachkundige Anwender ein defektes Gerät öffnen und reparieren.
Siehe auch: Reverse Engineering: Erfolg für GTA-Projekt gegen Take 2 - Code zurück
Selor setzte daher die eigenen IT-Mitarbeiter auf die Sache an. Diese dekompilierten das Programm, sorgten für eine Korrektur des Bugs und kompilierten den benötigten Bestandteil der Software neu. Fortan konnte die erworbene Anwendung genutzt werden, wie es vorgesehen war. Allerdings war der Hersteller nicht damit einverstanden, dass der Kunde auf diese Weise selbst zur Tat schritt.
Durch die Instanzen
Denn im Zweifelsfall könnte dies einen Präzedenzfall schaffen, nachdem jeder Lizenznehmer die proprieträre Software zurückübersetzt und nach eigenen Wünschen beliebig anpasst. Top System sah darin seine Rechte verletzt und zog bereits vor Jahren vor Gericht, wo sich die Auseinandersetzung - wohl auch aufgrund bedingter Dinglichkeit - lange hinzog.Top System unterlag hier bereits in erster Instanz und rief daraufhin das zuständige Berufungsgericht in Belgien an. Da hier auch europäische Rechtsnormen betroffen sind, zog dieses dann den Gerichtshof der Europäischen Union hinzu, der die jeweilige Frage unter Bezug aufs Unionsrecht bewertet. Und dieses stellte klar, dass es grundsätzlich erlaubt sein muss, Software zu dekompilieren - insbesondere dann, wenn es darum geht, einen Fehler zu korrigieren. Denn das ist letztlich kaum etwas anderes, als wenn fachkundige Anwender ein defektes Gerät öffnen und reparieren.
Siehe auch: Reverse Engineering: Erfolg für GTA-Projekt gegen Take 2 - Code zurück
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