Gesundheitsportal: Gericht untersagt Kooperation von Google und Bund

Google wird immer wieder wegen der Bevorzugung bestimmter Dienste angegriffen bzw. verklagt, so auch nun wieder. Aktuell konnte der Burda-Konzern vor Gericht einen Sieg feiern, denn eine Kooperation von Google und dem Gesundheitsministerium wurde untersagt.
Es ist eine alte Internet-Weisheit, die sicherlich begründet ist: Denn Google mag zwar schier unzählige Ergebnisse ausspucken, alles, was auf Seite 2 ist, existiert aber praktisch nicht mehr. Ähnliches gilt für die Boxen, die einen umfassenden und schnellen Blick auf möglichst seriöse Informationen bieten sollen.

Beim Thema Gesundheit hat Google seit dem vergangenen Herbst mit Gesund.Bund.de, dem offiziellen Portal des Ministerium von Jens Spahn, zusammengearbeitet: In den von Google Knowledge Panels genannten Infoboxen erschienen bei bestimmten Suchen - etwa nach Krankheiten - die vom Gesundheitsministerium bereitgestellten Informationen. Infografik: Das Jahr 2020 in Google-SuchanfragenDas Jahr 2020 in Google-Suchanfragen

Vorwurf: Kommerzielle Angebote im Nachteil

Das klingt zunächst nach einer sinnvollen Sache, denn schließlich kann man das Gesundheitsministerium und den Bund insgesamt sicherlich als seriöse Quellen einordnen. Doch die vordersten und prominentesten Plätze sind auf Google besonders begehrt und deshalb hat der Medienkonzern Hubert Burda Media gegen diese Kooperation geklagt. Man sah das Angebot seiner eigenen Tochter NetDoktor im Nachteil.

Und das Landgericht München I folgte der Argumentation von Burda und gewährte dem Konzern eine einstweilige Verfügung. Wie Spiegel Online berichtet, sah das Gericht diese Partnerschaft zwischen Google und dem Bund als kartellrechtswidrig an und hat sie vorläufig untersagt.

Laut Gesa Lutz, der Vorsitzenden Richterin, habe die Kooperation "eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt". Denn auch ein nationales Gesundheitsportal sei in diesem Zusammenhang als wirtschaftliche Tätigkeit zu sehen, so das Gericht. Zur Frage, ob ein nationales Gesundheitsportal überhaupt zulässig sei, wollte sich das Münchner Gericht nicht äußern, da dies nicht in seine Zuständigkeit falle.
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