Schweden: Piraterie ist kein Verbrechen, das Gefängnis rechtfertigt
Die Content-Industrie hat sich viele Jahre lang größte Mühe gegeben, "Raubkopierer" als Verbrecher einzustufen. In Schweden hat das Höchstgericht des Landes nun festgestellt, dass Gefängnis eher keine angemessene Strafe darstellt. Damit setzte man für künftige Fälle zum Thema Urheberrechtsverstößen klarere Grenzen.
Sujet aus der 2003 gestarten Kampagne 'Hart, aber gerecht'
In Deutschland gab es, wie im Rest Europas und auch den USA, in Vergangenheit immer wieder martialische Kampagnen, die Filesharing-Nutzer mit Verbrechern aller Art gleichgesetzt haben. In der wohl bekanntesten mit dem Titel "Raubkopierer sind Verbrecher" bzw. "Hart, aber gerecht" wurde u. a. mit vermeintlichen Fahndungsfotos gearbeitet, in einem Sujet wurden Piraten auch von zwei Häftlingen "begrüßt".
Der Tracker wurde 2013 geschlossen, der Administrator wurden 2015 dann zu einer achtmonatigen Haftstrafe verurteilt. Doch der Mann legte gegen dieses Strafmaß Beschwerde ein. Die Staatsanwältin My Hedström unterstützte diese Beschwerde, weil sie höchstgerichtlich geklärt haben wollte, was eine angemessene Strafe ist und was nicht.
Und das schwedische Höchstgericht hat nun ein Urteil aus der Vorinstanz bestätigt. Diese hat festgestellt, dass Haft keine adäquate Strafe für geringfügige oder mittelschwere Urheberrechtsverstöße sei und auch nicht im Rahmen des juristischen Vorgehens gegen Filesharer angenommen werden sollte.
Im Mittelpunkt der Frage, die sich das Höchstgericht gestellt hat, steht die Länge bzw. der "Wert" der Strafe ("Penal value"), wie das International Law Office erläutert. Dabei geht es um den Umstand, dass Strafen unter einem Jahr als geringfügig gesehen werden, außer es liegen besondere Gründe vor (beispielsweise Schutz), die eine Haft erforderlich machen.
Im vorliegenden Fall betrug der "Strafwert" aber ein halbes Jahr, auf Basis dieses Zeitraums sei auch keine Haftstrafe zu rechtfertigen. Insgesamt hat das schwedische Höchstgericht geurteilt, dass das Gesetz generell keine Richtwerte bzw. Empfehlungen vorgibt, dass solche Verstöße mit Haft bestraft werden sollen.
Kurzum: Schweden hat es seinem Rechtssystem wesentlich erschwert oder sogar unmöglich gemacht, Haft für Urheberrechtsvergehen auszusprechen, jedenfalls muss der Grad des Verstoßes künftig wesentlich stärker in Betracht gezogen werden.
Sujet aus der 2003 gestarten Kampagne 'Hart, aber gerecht'
In Deutschland gab es, wie im Rest Europas und auch den USA, in Vergangenheit immer wieder martialische Kampagnen, die Filesharing-Nutzer mit Verbrechern aller Art gleichgesetzt haben. In der wohl bekanntesten mit dem Titel "Raubkopierer sind Verbrecher" bzw. "Hart, aber gerecht" wurde u. a. mit vermeintlichen Fahndungsfotos gearbeitet, in einem Sujet wurden Piraten auch von zwei Häftlingen "begrüßt".
Haftstrafe?
In Schweden hat nun das Höchstgericht festgestellt, dass Gefängnis eine für dieses Vergehen nicht oder nur im Ausnahmefall angemessene Strafe darstelle und Staatsanwaltschaften dieses auch nicht länger "einfach so" fordern dürfen. Wie das bekannte Filesharing-Blog TorrentFreak berichtet, geht es dabei um den Fall eines 50-jährigen Betreibers eines privaten Torrent-Trackers namens "Biosalongen".Der Tracker wurde 2013 geschlossen, der Administrator wurden 2015 dann zu einer achtmonatigen Haftstrafe verurteilt. Doch der Mann legte gegen dieses Strafmaß Beschwerde ein. Die Staatsanwältin My Hedström unterstützte diese Beschwerde, weil sie höchstgerichtlich geklärt haben wollte, was eine angemessene Strafe ist und was nicht.
Und das schwedische Höchstgericht hat nun ein Urteil aus der Vorinstanz bestätigt. Diese hat festgestellt, dass Haft keine adäquate Strafe für geringfügige oder mittelschwere Urheberrechtsverstöße sei und auch nicht im Rahmen des juristischen Vorgehens gegen Filesharer angenommen werden sollte.
Im Mittelpunkt der Frage, die sich das Höchstgericht gestellt hat, steht die Länge bzw. der "Wert" der Strafe ("Penal value"), wie das International Law Office erläutert. Dabei geht es um den Umstand, dass Strafen unter einem Jahr als geringfügig gesehen werden, außer es liegen besondere Gründe vor (beispielsweise Schutz), die eine Haft erforderlich machen.
Im vorliegenden Fall betrug der "Strafwert" aber ein halbes Jahr, auf Basis dieses Zeitraums sei auch keine Haftstrafe zu rechtfertigen. Insgesamt hat das schwedische Höchstgericht geurteilt, dass das Gesetz generell keine Richtwerte bzw. Empfehlungen vorgibt, dass solche Verstöße mit Haft bestraft werden sollen.
Kurzum: Schweden hat es seinem Rechtssystem wesentlich erschwert oder sogar unmöglich gemacht, Haft für Urheberrechtsvergehen auszusprechen, jedenfalls muss der Grad des Verstoßes künftig wesentlich stärker in Betracht gezogen werden.
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