Rückgabe: Apple kassiert Abmahnung von der Verbraucherzentrale
Verschiedene Bedingungen, die der Computerkonzern Apple den Kunden in seinem deutschen Online-Shop als Voraussetzung für Rückgaben diktierte, waren schlicht unrechtmäßig. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist dagegen nun mit Erfolg vorgegangen.
Unter anderem wollte Apple Geräte nur dann zurücknehmen, wenn sie in der Originalverpackung geschickt wurden. Das ist aus Sicht des Unternehmens vielleicht nachvollziehbar - immerhin versteht man die Packung als Teil des Produkterlebnisses und die schicken Kistchen können sogar einen Wiederverkaufswert haben. Laut dem Gesetz sind sie aber schlicht Verpackung, die nicht notwendigerweise vorhanden sein muss, um ein Produkt wieder zurückgeben zu können.
Denn das Widerrufsrecht beim Versandhandel ist gerade dafür gedacht, dass Verbraucher ein Produkt nicht blind nach Foto und Beschreibung kaufen müssen, sondern dieses auch ein paar Tage ausprobieren können, bevor sie sich endgültig für den Kauf entscheiden. Wenn dann die Verpackung bereits entsorgt wurde, kann man trotzdem vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Anstoß nahm die Verbraucherzentrale auch an Gewährleistungs-Klauseln in den Verträgen von Apple. Hier war beispielsweise festgeschrieben, dass sich die Käufer "so bald wie möglich" zu melden haben, wenn ihnen ein Problem auffällt. Das ist im Gesetz so aber nicht vorgesehen und es reicht völlig, sich rechtzeitig innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu melden. Die Verbraucherzentrale hatte Apple aufgrund der problematischen Klauseln abgemahnt und das Unternehmen hat seine Vertragstexte bereits entsprechend geändert.
Denn das Widerrufsrecht beim Versandhandel ist gerade dafür gedacht, dass Verbraucher ein Produkt nicht blind nach Foto und Beschreibung kaufen müssen, sondern dieses auch ein paar Tage ausprobieren können, bevor sie sich endgültig für den Kauf entscheiden. Wenn dann die Verpackung bereits entsorgt wurde, kann man trotzdem vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Abmahnung führt zu Veränderung
Die Verbraucherschützer wiesen darüber hinaus darauf hin, dass eine Rückgabe auch nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass ein Kunde erst einmal die bei der Aktivierung eingeschalteten Sicherheits-Features deaktiviert. Denn manchen Verbrauchern ist das kaum zuzutrauen. Lediglich eine Beschädigung des Produktes kann die Rückgabemöglichkeit verhindern, obwohl hier dann auch eher der Differenzbetrag entsprechend der Wertminderung zu bezahlen wäre.Anstoß nahm die Verbraucherzentrale auch an Gewährleistungs-Klauseln in den Verträgen von Apple. Hier war beispielsweise festgeschrieben, dass sich die Käufer "so bald wie möglich" zu melden haben, wenn ihnen ein Problem auffällt. Das ist im Gesetz so aber nicht vorgesehen und es reicht völlig, sich rechtzeitig innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu melden. Die Verbraucherzentrale hatte Apple aufgrund der problematischen Klauseln abgemahnt und das Unternehmen hat seine Vertragstexte bereits entsprechend geändert.
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