EuGH: Anruf beim Kunden-Service einer Firma darf nicht teuer sein
Unternehmen müssen für ihre Kunden telefonisch so erreichbar sein, dass die Kosten eines Anrufes die normalen Festnetz- oder Mobilfunk-Gebühren nicht übersteigen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Firmen ihren Kundendienst hinter einer kostenpflichtigen Service-Nummer platzieren.
Ein entsprechendes Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute hinsichtlich einer Klage von Verbraucherschützern gegen einen Anbieter von Elektroartikeln gefällt. Dieser hatte für den Kundenkontakt eine 0180-Nummer geschaltet. Anrufe zu dieser kosteten mit 14 beziehungsweise 42 Cent pro Minute klar mehr als ein gewöhnliches Telefonat an eine Festnetz- oder Mobilfunknummer.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte das Unternehmen daraufhin vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung verklagt, weil es sich laut der Organisation um eine unlautere Geschäftspraxis handelte. Da die rechtliche Basis des Problems in EU-Richtlinien festgehalten ist, wandten sich die Stuttgarter Richter an den EuGH.
Laut dem heute gefällten Urteil des EuGH ist die Frage nun allerdings klarer geregelt. Demnach muss schlicht dafür gesorgt werden, dass es für den Kunden auch beim Betrieb von Service-Nummern nicht teurer werden darf, als wenn die jeweilige Firma eine normale Telefonnummer bereitstellt. Das ist völlig unabhängig von der Frage, ob ein Unternehmen trotzdem an der Hotline etwas verdient - was der Fall sein kann, wenn der Tarif für die Service-Nummer besonders günstig ist.
Laut den Richtern geht es beim Gehalt der EU-Richtlinie schlicht ums Prinzip: Der Kunde darf nicht durch höhere Kosten letztlich davon abgehalten werden, seine vertraglichen Rechte mit einem Unternehmen telefonisch zu klären. Das gilt besonders, wenn es um Fragen der Gewährleistung oder eines Widerrufes geht.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte das Unternehmen daraufhin vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung verklagt, weil es sich laut der Organisation um eine unlautere Geschäftspraxis handelte. Da die rechtliche Basis des Problems in EU-Richtlinien festgehalten ist, wandten sich die Stuttgarter Richter an den EuGH.
Es geht ums Prinzip
In der EU-Verbraucherschutz-Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet dafür zu sorgen, dass Nutzer maximal den "Grundtarif" bezahlen müssen, wenn sie ein Unternehmen beispielsweise erreichen wollen, um Fragen zu den geschlossenen Verträgen zu klären. Allerdings gibt es keine konkreten Angaben dazu, was dieser Grundtarif sein soll.Laut dem heute gefällten Urteil des EuGH ist die Frage nun allerdings klarer geregelt. Demnach muss schlicht dafür gesorgt werden, dass es für den Kunden auch beim Betrieb von Service-Nummern nicht teurer werden darf, als wenn die jeweilige Firma eine normale Telefonnummer bereitstellt. Das ist völlig unabhängig von der Frage, ob ein Unternehmen trotzdem an der Hotline etwas verdient - was der Fall sein kann, wenn der Tarif für die Service-Nummer besonders günstig ist.
Laut den Richtern geht es beim Gehalt der EU-Richtlinie schlicht ums Prinzip: Der Kunde darf nicht durch höhere Kosten letztlich davon abgehalten werden, seine vertraglichen Rechte mit einem Unternehmen telefonisch zu klären. Das gilt besonders, wenn es um Fragen der Gewährleistung oder eines Widerrufes geht.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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