EuGH: Deutsches Speicherverbot von IP-Adressen widerspricht EU-Recht
Betreiber von Webseiten dürfen durchaus die IP-Adressen ihrer Besucher speichern. Dies ist in Deutschland zwar eigentlich durch eine gesetzliche Regelung untersagt, doch widerspricht diese Reglung europäischem Recht und ist damit im Grunde ungültig, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute mit.
Dieser wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) um Rat gefragt, wo eine Klage des Piraten-Politikers Patrick Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland behandelt wird. Dieser hatte den Staat verklagt, weil die Bundesministerien die IP-Adressen der Besucher ihrer Webseiten länger speichern, als dies vom Telemediengesetz (TMG) erlaubt wird. Laut diesem dürfen die IP-Adressen nämlich nur so lange vorgehalten werden, wie es für Abrechnungszwecke oder zum Aufrechterhalten einer aktuellen Session notwendig ist.
Laut dem EuGH erlaubt das europäische Datenschutzrecht aber sehr wohl, dass personenbezogene Daten dann länger gespeichert werden dürfen, wenn es weitergehende "berechtigte Interessen" des Webseitenbetreibers gibt. Solche liegen beispielsweise vor, wenn dieser anhand der IP-Adresse strafbare Handlungen wie etwa einen Angriff auf seine Webseite verfolgen lassen will.
Breyer hatte seine Klage bereits im Jahr 2007 in der untersten Instanz eingereicht. Seitdem zog sich die Sache bis zum BGH. Er wollte durchsetzen, dass es den Bundesministerien untersagt wird, die IP-Adressen von Besuchern über längere Zeit zu speichern, da auf diese Weise ein Profil über ihn erstellt werden könnte.
Der Kläger wird sich nun wohl darauf einstellen, seine Klage komplett zu verlieren. Schon in der vorhergehenden Instanz hatte das Landgericht Berlin in der Sache klargestellt, dass die Speicherung nur dann komplett untersagt ist, wenn der Seitenbetreiber selbst einen Personenbezug herstellen kann. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Nutzer sich mit seiner IP-Adresse in einen Account einloggt, der andere personenbezogene Daten wie seine E-Mail-Adresse oder gar Namen und Anschrift enthält.
Laut dem EuGH erlaubt das europäische Datenschutzrecht aber sehr wohl, dass personenbezogene Daten dann länger gespeichert werden dürfen, wenn es weitergehende "berechtigte Interessen" des Webseitenbetreibers gibt. Solche liegen beispielsweise vor, wenn dieser anhand der IP-Adresse strafbare Handlungen wie etwa einen Angriff auf seine Webseite verfolgen lassen will.
Streit geht seit 2007 durch die Instanzen
Dass es sich auch bei dynamischen IP-Adressen in bestimmten Fällen um personenbezogene Daten handelt, ist nach Einschätzung des EuGH im Grunde nicht strittig. Für sich genommen sind die Zahlenfolgen erst einmal keine - sie werden es aber dann, wenn dem Webseiten-Betreiber die Möglichkeit offen steht, diese mit einer konkreten Person in Verbindung zu bringen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie im Rahmen einer Anzeige an die Behörden übergeben werden und diese dann die zugehörigen Kontaktdaten des Anschlussinhabers beim Provider erfragen. Wären die IP-Adressen keine personenbezogenen Daten, könnten Seitenbetreiber sie problemlos speichern.Breyer hatte seine Klage bereits im Jahr 2007 in der untersten Instanz eingereicht. Seitdem zog sich die Sache bis zum BGH. Er wollte durchsetzen, dass es den Bundesministerien untersagt wird, die IP-Adressen von Besuchern über längere Zeit zu speichern, da auf diese Weise ein Profil über ihn erstellt werden könnte.
Der Kläger wird sich nun wohl darauf einstellen, seine Klage komplett zu verlieren. Schon in der vorhergehenden Instanz hatte das Landgericht Berlin in der Sache klargestellt, dass die Speicherung nur dann komplett untersagt ist, wenn der Seitenbetreiber selbst einen Personenbezug herstellen kann. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Nutzer sich mit seiner IP-Adresse in einen Account einloggt, der andere personenbezogene Daten wie seine E-Mail-Adresse oder gar Namen und Anschrift enthält.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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