BGH bestätigt Urteil: Die Telekom darf IP-Adressen 7 Tage speichern
Die Sieben Tage-Regel
Der Bundesgerichtshof beendet damit das zweite Berufungsverfahren in einem Fall, bei dem ein Telekom-Kunde erreichen wollte, dass seine IP-Adresse nicht von dem Provider 7 Tage lang abgespeichert werden darf. Dieser Forderung erteilten die Richter in dem jetzt veröffentlichten und Anfang Juli ergangenen Urteil eine klare Absage.
Damit richtet sich das BGH direkt nach einem Urteil, das vom Oberlandesgericht Frankfurt zu diesem Fall gefällt worden war. Darüber hinaus war auch der Bundesgerichtshof 2011 in einem ähnlichen Verfahren zu demselben Ergebnis gekommen, mit dem sich auch jetzt wieder der klagende DSL-Kunde anfreunden muss: Um, wie im Telekommunikationsgesetz festgelegt, gezielte Netzstörungen abwehren zu können, muss es der Telekom nach der aktuellen Rechtsauffassung weiter erlaubt bleiben, die IP-Adressen aller Kunden bis zu 7 Tage zu speichern.
Einschränkungen abwehren
Die Richter des Bundesgerichtshofs beziehen sich in ihrem Urteil auch auf die Aussagen eines im Verfahren angehörten Experten. Nach dessen Bericht müsse die Telekom im Monat 500.000 Missbrauchsmeldungen nachgehen, von denen sich alleine 164.000 auf Spams beziehen. Der geladene Experte habe "nachvollziehbar dargelegt", dass diese Zahl Auswirkungen auf die Infrastruktur der Telekom haben könnte - schließlich müsse der Konzern damit rechnen, dass ganze IP-Bereiche von anderen Anbietern aufgrund von Werbemails blockiert werden. Daneben würden auch Angriffe wie Denial-of-Service-Attacken die Speicherung der IP-Adresse rechtfertigen.An diese Stelle besonders interessant: Das BGH sieht sich auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Verbot der Vorratsdatenspeicherung nicht veranlasst, seinen Standpunkt zu ändern. Die Begründung: In diesem Fall gehe es nicht um Daten, die zur Strafverfolgung dienen, sondern vom Provider für den Schutz der Infrastruktur erhoben werden.
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