Löschantrag nun auch für Bing:
Microsoft stellt Formular bereit
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Thema "Recht auf Vergessen" in den Suchergebnissen steht nun auch für Bing ein Löschantrag zur Verfügung. Microsoft hat für die europäischen Kunden ein einfaches Webformular erstellt, mit dem die Überprüfung der gemeldeten URLs beginnt.
Das Formular steht seit dieser Woche im Internet und kann bei Bedarf zur Überprüfung der Suchergebnisse genutzt werden. Dabei fragt Microsoft nicht nur die persönlichen Daten und die fraglichen Suchergebnis-Seiten ab, man muss auch konkrete Angaben zu dem Löschwunsch darlegen. Dazu heißt es "Sperren statt Löschen".
- Ungenau oder falsch
- Unvollständig oder unzureichend
- Veraltet oder nicht mehr erheblich
- Überzogen oder in anderer Hinsicht unangemessen
Erläutern Sie jeden der oben angekreuzten Gründe ausführlich. Wenn die Informationen veraltet oder nicht länger relevant sind, geben Sie an, wie alt die Informationen sind. Wenn die Informationen ungenau oder falsch sind, geben Sie alle Ihnen vorliegenden Nachweise an, z.B. einen Gerichtsbeschluss oder einen anderen Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Informationen ungenau oder falsch sind."
Das EuGH-Urteil bezog sich zwar nur auf den Fall eines Spaniers, der von Google die Löschung von Suchergebnissen eingefordert hatte. Das anschließend ausgerufene "Recht auf Vergessen" und die daraus resultierenden Richtlinie wird nun auch von Microsoft voll umgesetzt.
Microsoft äußerte sich bereits im Juni dazu: "Angesichts der vielen Fragen, die sich bei der Umsetzung des jüngst ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen, wird es einige Zeit in Anspruch nehmen, ein geeignetes System zu entwickeln." Wie diese Fragen jetzt gelöst wurden, ist nicht bekannt, beziehungsweise nicht öffentlich gemacht worden.
Auf der Seite des Antrags heißt es: "Diese Informationen helfen uns, in Übereinstimmung mit europäischem Recht zwischen Ihrem individuellen Interesse am Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse an freier Meinungsäußerung und freier Verfügbarkeit von Informationen abzuwägen. Ein Antrag ist daher keine Garantie dafür, dass ein bestimmtes Suchergebnis gesperrt wird."
Google hatte vor kurzem angekündigt, mit Hilfe eines Expertengremiums an klaren Regeln für die Löschung arbeiten zu wollen.
Folgende Begründungen werden akzeptiert:
"Die Informationen, die gesperrt werden sollen, sind:- Ungenau oder falsch
- Unvollständig oder unzureichend
- Veraltet oder nicht mehr erheblich
- Überzogen oder in anderer Hinsicht unangemessen
Erläutern Sie jeden der oben angekreuzten Gründe ausführlich. Wenn die Informationen veraltet oder nicht länger relevant sind, geben Sie an, wie alt die Informationen sind. Wenn die Informationen ungenau oder falsch sind, geben Sie alle Ihnen vorliegenden Nachweise an, z.B. einen Gerichtsbeschluss oder einen anderen Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Informationen ungenau oder falsch sind."
Wann wird gelöscht?
Nutzer mit Wohnsitz in der Europäischen Union haben das Recht, personenbezogene Inhalte aus dem Suchmaschinenindex herausnehmen zu lassen, soweit sie bestimmte Kriterien erfüllen. Problematisch ist genau diese Abgrenzung. Denn weder Bing noch Google gewähren aktuell einen Einblick in die Vorgehensweise, wann die Unternehmen einem Antrag erfüllen. Natürlich ist es bei einem entsprechenden Gerichtsbeschluss zum Beispiel über unberechtigte, unangemessene Schmähkritik deutlicher klar, dass nicht nur ein Wunsch zur Löschung besteht, sondern auch ein wirklich berechtigtes Interesse.Das EuGH-Urteil bezog sich zwar nur auf den Fall eines Spaniers, der von Google die Löschung von Suchergebnissen eingefordert hatte. Das anschließend ausgerufene "Recht auf Vergessen" und die daraus resultierenden Richtlinie wird nun auch von Microsoft voll umgesetzt.
Microsoft äußerte sich bereits im Juni dazu: "Angesichts der vielen Fragen, die sich bei der Umsetzung des jüngst ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen, wird es einige Zeit in Anspruch nehmen, ein geeignetes System zu entwickeln." Wie diese Fragen jetzt gelöst wurden, ist nicht bekannt, beziehungsweise nicht öffentlich gemacht worden.
Auf der Seite des Antrags heißt es: "Diese Informationen helfen uns, in Übereinstimmung mit europäischem Recht zwischen Ihrem individuellen Interesse am Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse an freier Meinungsäußerung und freier Verfügbarkeit von Informationen abzuwägen. Ein Antrag ist daher keine Garantie dafür, dass ein bestimmtes Suchergebnis gesperrt wird."
Google hatte vor kurzem angekündigt, mit Hilfe eines Expertengremiums an klaren Regeln für die Löschung arbeiten zu wollen.
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