Verbraucherschützer erringen vor Gericht Erfolg gegen WhatsApp
Der populäre Messenger WhatsApp war dem Verbraucherschutz aus mehreren Gründen ein Dorn im Auge. Nun wurden den Betreibern, hinter denen inzwischen das Social Network Facebook steht, vom Gericht verschiedene Änderungen in die Aufgabenlisten diktiert.
Einer der Kernpunkte, die den Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) zu einer Klage vor dem Landgericht Berlin veranlassten, waren die englischsprachigen Vertragsbedingungen. Diese dürfen in Deutschland nicht verwendet werden, so das Urteil. Denn dies sei Verbrauchern in Deutschland nicht zumutbar, da nicht zu erwarten sei, dass alle die Klauseln ohne Weiteres verstehen.
Auch die Datenschutzhinweise erhielten die Anwender nach der Registrierung nur auf englisch ausgehändigt - und das obwohl der Dienst in deutscher Sprache beworben wird und der Vertrag ansonsten auch in Deutsch verfasst ist. Nach der hiesigen Gesetzeslage ist dies so schlicht nicht zulässig.
Aber darin erschöpften sich die Mängel, die die Verbraucherschützer sahen, bei weitem noch nicht. Denn darüber hinaus machte der Dienst keine vollständigen Angaben im Impressum. Diese sind jedoch erforderlich, um beispielsweise bei Beschwerden mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können.
Gegen WhatsApp erging ein Versäumnisurteil, da das Unternehmen laut Gericht die Entgegennahme der Klageschrift verweigert hatte. WhatsApp hat nun zwei Wochen ab Zustellung Zeit, Einspruch gegen das Urteil einzulegen, ansonsten wird es rechtskräftig.
Auch die Datenschutzhinweise erhielten die Anwender nach der Registrierung nur auf englisch ausgehändigt - und das obwohl der Dienst in deutscher Sprache beworben wird und der Vertrag ansonsten auch in Deutsch verfasst ist. Nach der hiesigen Gesetzeslage ist dies so schlicht nicht zulässig.
Aber darin erschöpften sich die Mängel, die die Verbraucherschützer sahen, bei weitem noch nicht. Denn darüber hinaus machte der Dienst keine vollständigen Angaben im Impressum. Diese sind jedoch erforderlich, um beispielsweise bei Beschwerden mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können.
E-Mail reicht als Kontaktmöglichkeit nicht
Auf der Webseite von WhatsApp waren beispielsweise weder die Postanschrift noch ein zweiter Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse angegeben. Auch fehlten der Vertretungsberechtigte des Unternehmens und das öffentliche Register, in welches das Unternehmen eingetragen ist. Zu finden war lediglich ein Link mit der Bezeichnung "Kontakt", hinter dem sich jedoch nur eine E-Mail-Adresse befand. Das Gericht hielt diese Anbieterangaben für unzureichend und gab damit der Klage des VZBV statt.Gegen WhatsApp erging ein Versäumnisurteil, da das Unternehmen laut Gericht die Entgegennahme der Klageschrift verweigert hatte. WhatsApp hat nun zwei Wochen ab Zustellung Zeit, Einspruch gegen das Urteil einzulegen, ansonsten wird es rechtskräftig.
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Christian Kahle
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