Erster Strafzettel wegen Google Glass am Steuer
Cecilia Abadies Strafzettel
Denn hier geht es nicht, wie im ersten Moment zu vermuten wäre, um Regelungen, die beispielsweise auch die Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer untersagen. Auf dem Knöllchen verwies der Polizist statt dessen auf die Regelung Nummer 27602 in der Straßenverkehrsordnung Kaliforniens. Diese untersagt den Fahrtantritt, wenn ein Monitor in Richtung des Fahrers zeigt, auf dem Fernsehprogramme oder Videos gezeigt werden können.
Der Beamte war also der Ansicht, dass das kleine Google Glass-Display hier als solcher Monitor zu bewerten ist. Dies kann jedoch auch anders gesehen werden. So ließe sich das System beispielsweise auch als Anzeige für eine Navigations-Anwendung nutzen. Die Displays von Navigationssystemen sind in der gesetzlichen Regelung immerhin sogar ausdrücklich vom Monitor-Verbot ausgenommen.
Sicherlich könnte hier eingewandt werden, dass klassische Navigationssysteme ja auch nur ihrem Zweck nach einsetzbar sind. Multifunktions-Monitore sind nur erlaubt, wenn sie durch entsprechende Schaltungen nur noch erlaubte Inhalte abbilden, sobald das Fahrzeug fährt. Doch auch hier werden inzwischen Ausnahmen zugelassen. Ansonsten ließe sich beispielsweise auch kein Smartphone als Navigationssystem nutzen.
In der deutschen Straßenverkehrsordnung gibt es kein direktes Verbot von Displays im Blickfeld des Fahrers. Hier wird lediglich angeordnet, dass dieser sicherzustellen hat, dass er keinerlei Beeinträchtigung unterliegt.
Der fragliche Beamte war sich sicher, dass sie damit gegen die geltende Gesetzeslage verstoßen hat. Das sehen allerdings nicht alle so und die Betroffene erwägt nun sogar, den Strafzettel vor Gericht anzufechten. Vermutlich hätte sie dabei sogar recht gute Erfolgsaussichten.
Der Beamte war also der Ansicht, dass das kleine Google Glass-Display hier als solcher Monitor zu bewerten ist. Dies kann jedoch auch anders gesehen werden. So ließe sich das System beispielsweise auch als Anzeige für eine Navigations-Anwendung nutzen. Die Displays von Navigationssystemen sind in der gesetzlichen Regelung immerhin sogar ausdrücklich vom Monitor-Verbot ausgenommen.
Sicherlich könnte hier eingewandt werden, dass klassische Navigationssysteme ja auch nur ihrem Zweck nach einsetzbar sind. Multifunktions-Monitore sind nur erlaubt, wenn sie durch entsprechende Schaltungen nur noch erlaubte Inhalte abbilden, sobald das Fahrzeug fährt. Doch auch hier werden inzwischen Ausnahmen zugelassen. Ansonsten ließe sich beispielsweise auch kein Smartphone als Navigationssystem nutzen.
In der deutschen Straßenverkehrsordnung gibt es kein direktes Verbot von Displays im Blickfeld des Fahrers. Hier wird lediglich angeordnet, dass dieser sicherzustellen hat, dass er keinerlei Beeinträchtigung unterliegt.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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