Street View: Google muss ein Bußgeld bezahlen
Der Suchmaschinenkonzern Google muss wegen der Speicherung von WLAN-Daten, die von den Street View-Kameraautos aufgefangen wurden, ein Bußgeld in Höhe von 145.000 Euro zahlen.
Eine entsprechende Strafe verhängte Johannes Caspar, der Hamburger Datenschutzbeauftragte, gegen das Unternehmen. In den Jahren von 2008 bis 2010 fotografierte Google nicht nur Straßen und Häuser für Street View, sondern erfasste zugleich auch WLANs in der Umgebung, um eine Datenbank für die Standorterkennung ohne GPS aufzubauen. Dabei wurden, wie das Unternehmen einräumte, auch Inhaltsdaten der erfassten unverschlüsselten WLAN-Anschlüsse aufgezeichnet.
Dies bestätigte auch die Auswertung der von Google in Kopie zur Untersuchung des Sachverhalts zur Verfügung gestellten Daten, teilte Caspar mit. Unter den im Vorbeifahren erfassten Informationen befanden sich auch erhebliche Mengen an personenbezogenen Daten unterschiedlichster Qualität. Beispielsweise wurden E-Mails, Passwörter, Fotos und Chat-Protokolle erfasst.
Nachdem der Sachverhalt im Jahre 2010 aufgedeckt wurde, eröffnete die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren, das im November 2012 eingestellt wurde. Der Datenschutzbeauftragte hat daraufhin den Vorgang im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wieder aufgegriffen.
Mit der rechtskräftigen Feststellung, dass Google fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten erhoben und gespeichert hat, wurde dieses Verfahren nunmehr zum Abschluss gebracht. Gleichzeitig mit dem Bußgeldbescheid wurde Google angewiesen, die unzulässig erhobenen Daten vollständig zu löschen. Der Vollzug der Löschung wurde von dem Unternehmen bereits bestätigt.
"Nach meiner Einschätzung handelt es sich bei dem Sachverhalt um einen der größten bislang bekannt gewordenen Datenschutzverstöße überhaupt. Google hat sich bei der Aufklärung kooperativ gezeigt und öffentlich ein Fehlverhalten eingeräumt. Das Speichern personenbezogener Daten sei nie beabsichtigt gewesen. Dass es dennoch über einen solchen Zeitraum und in dem von uns festgestellten Umfang erfolgt ist, lässt dann nur den Schluss zu, dass die firmeninternen Kontrollmechanismen in erheblicher Weise versagt haben", kommentierte Caspar die Angelegenheit.
Er wies aber auch darauf hin, dass die Sanktionen, die das Bundesdatenschutzgesetz vorsieht, hier offensichtlich zu kurz greifen. Für multinationale Konzerne würde ein Bußgeld bis zu 150.000 Euro für fahrlässige und bis zu 300.000 Euro für vorsätzliche Verstöße letztlich keine abschreckende Wirkung erzielen. "Solange Datenschutzverstöße nur zu Discount-Preisen geahndet werden können, ist die Durchsetzung des Datenschutzrechts in der digitalen Welt mit ihren hohen Missbrauchspotentialen kaum möglich", so Caspar. Er plädierte hingegen für die in Europa diskutierte Regelung, nach der bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes als Strafe festgesetzt werden können.
Dies bestätigte auch die Auswertung der von Google in Kopie zur Untersuchung des Sachverhalts zur Verfügung gestellten Daten, teilte Caspar mit. Unter den im Vorbeifahren erfassten Informationen befanden sich auch erhebliche Mengen an personenbezogenen Daten unterschiedlichster Qualität. Beispielsweise wurden E-Mails, Passwörter, Fotos und Chat-Protokolle erfasst.
Nachdem der Sachverhalt im Jahre 2010 aufgedeckt wurde, eröffnete die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren, das im November 2012 eingestellt wurde. Der Datenschutzbeauftragte hat daraufhin den Vorgang im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wieder aufgegriffen.
Mit der rechtskräftigen Feststellung, dass Google fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten erhoben und gespeichert hat, wurde dieses Verfahren nunmehr zum Abschluss gebracht. Gleichzeitig mit dem Bußgeldbescheid wurde Google angewiesen, die unzulässig erhobenen Daten vollständig zu löschen. Der Vollzug der Löschung wurde von dem Unternehmen bereits bestätigt.
"Nach meiner Einschätzung handelt es sich bei dem Sachverhalt um einen der größten bislang bekannt gewordenen Datenschutzverstöße überhaupt. Google hat sich bei der Aufklärung kooperativ gezeigt und öffentlich ein Fehlverhalten eingeräumt. Das Speichern personenbezogener Daten sei nie beabsichtigt gewesen. Dass es dennoch über einen solchen Zeitraum und in dem von uns festgestellten Umfang erfolgt ist, lässt dann nur den Schluss zu, dass die firmeninternen Kontrollmechanismen in erheblicher Weise versagt haben", kommentierte Caspar die Angelegenheit.
Er wies aber auch darauf hin, dass die Sanktionen, die das Bundesdatenschutzgesetz vorsieht, hier offensichtlich zu kurz greifen. Für multinationale Konzerne würde ein Bußgeld bis zu 150.000 Euro für fahrlässige und bis zu 300.000 Euro für vorsätzliche Verstöße letztlich keine abschreckende Wirkung erzielen. "Solange Datenschutzverstöße nur zu Discount-Preisen geahndet werden können, ist die Durchsetzung des Datenschutzrechts in der digitalen Welt mit ihren hohen Missbrauchspotentialen kaum möglich", so Caspar. Er plädierte hingegen für die in Europa diskutierte Regelung, nach der bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes als Strafe festgesetzt werden können.
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