Verbraucherschützer gehen gegen Apple Care vor

Eine Reihe von europäischen Verbraucherschutzorganisationen hat den Computer-Hersteller Apple abgemahnt. Dabei geht es um die Werbung für die kostenpflichtige Garantie-Erweiterung Apple Care. Diese wird nach Ansicht der Verbraucherschützer nicht ausreichend in einen richtigen Kontext gesetzt. In Deutschland beteiligte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) an der Aktion, die außerdem von zehn weiteren europäischen Verbänden getragen wird. Ihrer Ansicht nach führt Apple seine Kunden in die Irre, indem für eine gebührenpflichtige erweiterte Herstellergarantie geworben wird, ohne deutlich auf ohnehin bestehende Gewährleistungsrechte hinzuweisen.

Wer auf der deutschen Website von Apple Produkte bestellt, dem empfiehlt das Unternehmen den Kauf des zwei- oder dreijährigen Apple Care Protection Plans. Es preist die Garantie unter anderem wie folgt an: "Alle Hardwareprodukte werden mit einer einjährigen Hardwaregarantie ab Kaufdatum geliefert. Durch den Kauf des Apple Care Protection Plan lässt sich der Anspruch auf Service und Support verlängern."

Diese Garantie lässt sich Apple durchaus recht stattlich bezahlen: So kostet die zweijährige Gewährleistung für Reparaturen eines iPads beispielsweise 79 Euro, eine dreijährige Garantie für ein Mac Book liegt bei 349 Euro.

Nach Auffassung des VZBV klärt Apple dabei jedoch nicht deutlich genug über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Händler auf. Diese gelten in der EU unabhängig von einer Herstellergarantie mindestens zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache.

Geben Hersteller eine eigene Garantie ab, müssen sie nach Ansicht der Verbraucherschützer einfach und verständlich auf die gesetzlichen Ansprüche hinweisen. Diesen Anforderungen genüge die Aufmachung der Apple-Garantie nicht, hieß es. Vielmehr könne bei Verbrauchern der Eindruck entstehen, dass sie ohne die kostenpflichtige Herstellergarantie nach einem Jahr keinen Anspruch mehr auf Gewährleistung haben. Damit halte Apple sie davon ab, ihre gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen, was gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.
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