VZBV vor Gericht erfolgreich gegen Mitfahr-Abofalle
Das sei irreführend, urteilte Landgericht Landshut. Die Seite weise nicht deutlich genug auf die Kostenpflicht hin. Die Verbraucher seien es gewohnt, im Internet viele kostenlose Dienstleistungen zu finden. Daher sei ein deutlicher Hinweis notwendig, dass der Service bei Mitfahrzentrale-24.de eben nicht kostenlos ist.
Das Gericht bestätigte außerdem die Unwirksamkeit zweier Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mitfahrzentrale-24.de: Zum einen soll das Entgelt in Höhe von 132 Euro jährlich im Voraus gezahlt werden. Die Vorleistungsklausel sei intransparent, so das Landgericht, weil für den Verbraucher nicht erkennbar sei, wann dieser die jährliche Leistung zu zahlen habe. Sie benachteilige außerdem Verbraucher unangemessen, da das Unternehmensrisiko einseitig auf die Verbraucher verlagert werde.
Das Gericht beanstandete außerdem eine Klausel, der zufolge sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um weitere zwei Jahre verlängert. Ein Vertrag dürfe sich laut Bürgerlichen Gesetzbuch stillschweigend nur um maximal ein Jahr verlängern.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte bereits vor einiger Zeit eine Warnung vor dem Angebot herausgegeben. Die Verbraucherschützer wiesen insbesondere darauf hin, dass hier versucht wird, die Gewohnheiten der Anwender auszunutzen. So gebe es eine Reihe von Mitfahr-Diensten, die kostenlos nutzbar sind oder bei denen lediglich nach erfolgreicher Vermittlung eine geringe Gebührt anfällt. Die Betreiber spekulierten nun wohl darauf, dass sich Anwender auf diese Tatsache verlassen und schließlich in die Falle tappen.
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Christian Kahle
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