Staatstrojaner-Entwickler DigiTask wird abgemahnt
Der Rechtsanwalt Dominik Boecker hat den Hersteller verschiedener Staatstrojaner DigiTask im Auftrag des IT-Unternehmens Wavecon abgemahnt. Die Firma wurde aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die Herstellung und den Verkauf von Software zur Überwachung von Computern durch Strafverfolgungsbehörden einzustellen.
"Die von DigiTask hergestellte und an Strafverfolgungsbehörden verkaufte Software erfüllt die strafrechtlichen Merkmale des unbefugten Ausspähens von Daten (§ 202a StGB). Die Software kann Daten ausspähen und an den Einsetzenden übermitteln", erklärte Boecker.
Seiner Ansicht nach sei schließlich für das Abhören von Voice-over-IP-Gesprächen derzeit keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Strafverfolgungsbehörden vorhanden. Die Anwendung der Trojaner zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung wird nach Einschätzung der Behörden durch die allgemeinen Regelungen zum Abhören von Telekommunikation gedeckt - was unter Juristen aber höchst umstritten ist.
Hinzu komme, dass die gesetzlichen Grenzen ohnehin überschritten werden, da die Software offenbar auch in der Lage ist, Screenshots zu erstellen und über nachgeladene Module erweitert zu werden. "Das gilt noch umso mehr, als dass DigiTask in einer Präsentation bei den Vorzügen der Software ausführte, dass auch die 'core area of private life' ausgelesen werden könne", führte der Anwalt aus.
Im Angesicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu Online-Durchsuchung sei klar, dass dieser Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Kenntnisnahme durch den Staat und damit auch der Strafverfolgungsbehörden stets entzogen ist und dies sowohl rechtlich als auch hinsichtlich der Software sichergestellt sein muss.
Damit, so Boecker, sei kein rechtmäßiger Einsatz der von DigiTask hergestellten und verkauften Software durch Strafverfolgungsbehörden denkbar. Der Verstoß gegen die rechtlichen Normen seien zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, denn sie ist eine Marktverhaltensregel, die den Schutz der Bevölkerung vor unbefugter Ausspähung von Daten bezweckt.
Seiner Ansicht nach sei schließlich für das Abhören von Voice-over-IP-Gesprächen derzeit keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Strafverfolgungsbehörden vorhanden. Die Anwendung der Trojaner zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung wird nach Einschätzung der Behörden durch die allgemeinen Regelungen zum Abhören von Telekommunikation gedeckt - was unter Juristen aber höchst umstritten ist.
Hinzu komme, dass die gesetzlichen Grenzen ohnehin überschritten werden, da die Software offenbar auch in der Lage ist, Screenshots zu erstellen und über nachgeladene Module erweitert zu werden. "Das gilt noch umso mehr, als dass DigiTask in einer Präsentation bei den Vorzügen der Software ausführte, dass auch die 'core area of private life' ausgelesen werden könne", führte der Anwalt aus.
Im Angesicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu Online-Durchsuchung sei klar, dass dieser Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Kenntnisnahme durch den Staat und damit auch der Strafverfolgungsbehörden stets entzogen ist und dies sowohl rechtlich als auch hinsichtlich der Software sichergestellt sein muss.
Damit, so Boecker, sei kein rechtmäßiger Einsatz der von DigiTask hergestellten und verkauften Software durch Strafverfolgungsbehörden denkbar. Der Verstoß gegen die rechtlichen Normen seien zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, denn sie ist eine Marktverhaltensregel, die den Schutz der Bevölkerung vor unbefugter Ausspähung von Daten bezweckt.
Thema:
Christian KahleRedakteur für Forschung, Energie und Raumfahrt
Begleitet die IT-Branche seit dem Dotcom-Boom, Informatik studierte er in Berlin. Sein Spektrum reicht von Quantencomputern über Solarstrom bis zur Raumfahrt.
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