Kino.to: Anwalt erläutert mögliche Folgen für Nutzer
Letztlich müsse man sich auch fragen, so Solmecke weiter, welche Daten auf den Servern von Kino.to oder den angeschlossenen Streamingplattformen überhaupt gespeichert worden sind. Zwar sei ein Nutzer über seine IP-Adresse jederzeit identifizierbar, jedoch würden viele Server die IP-Adressen überhaupt nicht speichern.
Selbst wenn dem so wäre, stellt sich die Frage, ob die jeweiligen Internet-Zugangsprovider ebenfalls die IP-Adresse ihrer Kunden über die letzten Tage oder Wochen gespeichert haben. Ist das nicht der Fall, ist eine Zuordnung der IP-Adresse nicht mehr möglich. Betroffen sein könnten also wenn überhaupt nur Nutzer, die in den letzten Tagen die Plattform genutzt haben.
Die Filmindustrie vertritt im Gegensatz als Solmecke die Auffassung, dass schon das Zwischenspeichern eines Films im flüchtigen Speicher eines Computers als illegale Kopie anzusehen ist. Da diese Frage von den Gerichten noch nicht geklärt worden ist, sind daher Abmahnungen zumindest denkbar. Die betroffenen Nutzer müssten dann mit so genannten Unterlassungserklärungen versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche zahlen.
Der Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren, die im Zuge der letzten Urheberrechtsreform auf 100 Euro gedeckelt wurden und dem tatsächlich entstandenen Schaden, der sich beispielsweise an den Kosten eines Kinobesuchs oder am Ausleihen einer DVD mit etwa 10 Euro orientieren dürfte.
Wesentlich höhere Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden zwar in den tausenden Filesharing-Verfahren in Deutschland angesetzt. Beim Filesharing liegt jedoch der Hauptvorwurf darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen sondern in den Tauschbörsen auch automatisch wieder angeboten wird.
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Christian Kahle
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