Rumänien: Urteil kippt Vorratsdatenspeicherung
Eine entsprechende Entscheidung traf der Verfassungsgerichtshof Rumäniens (Curtea Constituţională a României), berichtete der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Zur Begründung seiner Entscheidung führten die rumänischen Verfassungsrichter aus, dass das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Ausnahmen vom Fernmeldegeheimnis "zur Regel" mache.
Im Fall einer Vorratsdatenspeicherung könne von Fernmeldegeheimnis und Meinungsfreiheit nicht mehr "frei und unzensiert Gebrauch gemacht werden". Eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung wecke in den Menschen "die berechtigte Sorge um die Wahrung ihrer Privatsphäre und die Furcht vor einem möglichen Missbrauch", hieß es in der Urteilsbegründung.
Die dauerhafte und die gesamte Bevölkerung betreffende Vorratsdatenspeicherung drohe die Unschuldsvermutung "auszuhebeln", erkläre die gesamte Bevölkerung zu potenziellen Straftätern und erscheine "exzessiv". Die Erfassung aller Verbindungsdaten könne "nicht als vereinbar mit den Bestimmungen der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention erachtet werden".
Wie Rumänien hat auch Deutschland die 2006 beschlossene EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung umgesetzt, derzufolge seit 2008 die Verbindungs-, Standort- und Internetzugangsdaten der gesamten Bevölkerung erfasst und für mindestens sechs Monate aufbewahrt werden. Nach Beschwerden von über 34.000 besorgten Bundesbürgerinnen und Bürgern hat das Bundesverfassungsgericht für den 15. Dezember 2009 eine mündliche Verhandlung über das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung anberaumt.
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Christian Kahle
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