Gericht: Handyklingeln keine öffentliche Aufführung
Der zuständige Richter entschied nun, dass dem nicht so ist. Damit hatte der Mobilfunkkonzern Verizon Wireless mit seiner Feststellungsklage Erfolg. Er wehrte sich mit dem Verfahren gegen die Forderung der American Society of Composers, Authors, and Publishers (ASCAP) nach einer höheren Lizenzgebühr auf Klingeltöne.
Der Musiker-Verband war der Ansicht, dass es sich um eine öffentliche Aufführung handle, wenn das Handy klingelt. Die damit fällig werdende Zusatzgebühr sollte allerdings nicht der jeweilige Nutzer zahlen, dem das Handy gehört. Statt dessen wollte man Verizon Wireless zur Kasse bitten, weil das Unternehmen dem Mobiltelefon den Anruf signalisiert und damit die Wiedergabe auslöst.
Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung (PDF) ausführte, handelt es sich aber mitnichten um eine öffentliche Aufführung. Das gehe aus den Ausnahmeregelungen im Urheberrechtsgesetz hervor. Das Handyklingeln sei in diesem Fall ebenso wie eine private Nutzung einzustufen, wie das Hören von Musik mit einem tragbaren Player, die beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitten auch von in der Nähe befindlichen Dritten vernommen werden kann.
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Christian Kahle
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