Online-Auktionshäuser für Markenverstöße haftbar

Ein Auktionsanbieter muss - wenn er von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird - nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt, so das Urteil.
Wie der BGH betonte, dürften keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Allerdings sei der Betreiber der Plattform verpflichtet, "technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Rolex-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können".
Ricardo.de sei im Vorfeld bereits auf frühere Markenrechtsverletzungen durch den Anbieter hingewiesen worden. Das Unternehmen hätte daraufhin Vorsorge treffen müssen, damit es nicht zu weiteren Verstößen kommt. Das Auktionshaus konnte allerdings nicht nachweisen, dass man aktiv wurde, und neuerliche Replika-Angebote aber trotz Kontrollen nicht verhindert werden konnten. Deshalb befand das Gericht den Unterlassungsantrag für gerechtfertigt.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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