Gericht: Fotografieren von Falschparkern ist kein Datenschutzverstoß
Viele fotografieren Falschparker, weil diese Geh- oder Radwege blockieren oder eine sonstige Behinderung darstellen. Das haben auch zwei Männer in München gemacht und meldeten die Verstöße der Polizei. Doch dagegen hatten bayerische Datenschützer etwas.
Konkret geht es um zwei Männer namens Heiner Fuhrmann und Andreas S. Wie der Bayerische Rundfunk berichtet, haben die beiden in München sechs bzw. 17 Fälle von Falschparken fotografiert und bei der Polizei angezeigt. Das bleib aber für die beiden nicht ohne Folgen, denn sie bekamen von Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) eine Verwarnung in Höhe von 100 Euro. Das LDA ging davon aus, dass ein derartiges Ablichten von Falschparkern einen Datenschutzverstoß darstellt.
In Bayern argumentierten die Datenschützer hingegen, dass ein Anruf bei der Polizei genüge, um den Falschparker zu melden. Das sahen die Kläger anders und bekamen von Verwaltungsgericht Ansbach nun Recht.
Wie der Gerichtssprecher Timm Waldmann gegenüber dem BR mitteilte, stand für das Gericht die Frage im Mittelpunkt, ob im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung ein "berechtigtes Interesse" am Verarbeiten der Daten aus den Fotos besteht. Bei diesem berechtigten Interesse sei zu unterscheiden, ob es eine persönliche Betroffenheit brauche oder ob eine Anzeige des Falschparkers im Interesse der Allgemeinheit sei.
Das Ansbacher Gericht folgte den Argumenten der beiden Männer und gab deren Klagen nun statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LDA könnte den Fall dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorlegen.
In Bayern war das (bisher) ein Datenschutzverstoß
Das Argument des LDA war, dass solche "Beweisaufnahmen" von Falschparkern stets Zusatzinformationen wie Aufkleber oder eine erkennbare Delle enthielten. In Bayern war eine solche Datenverarbeitung nicht mit dem Datenschutz vereinbar - der Umgang ist hier aber von Land zu Land unterschiedlich. So weist der WDR darauf hin, dass beispielsweise in Nordrhein-Westfalen derartige Fotos nicht nur erlaubt, sondern sogar erwünscht sind.In Bayern argumentierten die Datenschützer hingegen, dass ein Anruf bei der Polizei genüge, um den Falschparker zu melden. Das sahen die Kläger anders und bekamen von Verwaltungsgericht Ansbach nun Recht.
Wie der Gerichtssprecher Timm Waldmann gegenüber dem BR mitteilte, stand für das Gericht die Frage im Mittelpunkt, ob im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung ein "berechtigtes Interesse" am Verarbeiten der Daten aus den Fotos besteht. Bei diesem berechtigten Interesse sei zu unterscheiden, ob es eine persönliche Betroffenheit brauche oder ob eine Anzeige des Falschparkers im Interesse der Allgemeinheit sei.
Das Ansbacher Gericht folgte den Argumenten der beiden Männer und gab deren Klagen nun statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LDA könnte den Fall dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorlegen.
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