Schlag gegen Bargeld-Befürworter:
Verwaltung darf laut EuGH ablehnen

Zwei deutsche Kläger waren bis vor das EuGH gezogen, um ein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags einzuklagen. Jetzt haben die Richter entschieden. Demnach müssen Bürger unter Umständen hinnehmen, wenn die Barzahlung von öffentlichen Einrichtungen eingeschränkt wird.
Geld, Steuern, Euro, Banknoten
Pixabay

Es gibt eine Entscheidung zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Zunächst könnte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs allen Hoffnung machen, die auf eine Entscheidung für die Kläger spekuliert hatten: Wie die Richter am Dienstag in Luxemburg in ihrem Urteil anführten, können Länder des Euro-Währungsgebiets ihre Verwaltungen "zur Annahme von Barzahlungen verpflichten", allerdings folgt im nächsten Satz hier eine klare Einschränkung: Diese Zahlungsmöglichkeiten könnten "aus Gründen des öffentlichen Interesses" auch beschränkt werden. Infografik: Rundfunkgebühren im LändervergleichRundfunkgebühren im Ländervergleich Laut den Richtern liegt dieses Interesse in Bezug auf die Erfüllung von Zahlungsverpflich­tungen der Bürger vor allem darin, dass öffentlichen Stellen durch deren Annahme "keine unangemessenen Kosten entstehen, die sie daran hindern würden, ihre Leistungen kostengünstiger zu erbringen". Deshalb sei auch eine Beschränkung der Barzahlungen zu rechtfertigen.

Diese Argumentation sehen die Richter vor allem in Bezug auf den Rundfunkbeitrag als passend an. Die Logik, der der EuGH hier folgt: Wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben sind, sehr hoch ist, sei auch für die öffentliche Hand ein großer Kostenaufwand zu erwarten, wenn diese Barzahlungen nicht beschränken kann.

Rückpass ans Bundesverwaltungsgericht

Die endgültige Entscheidung spielt das EuGH dann aber wieder an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zurück. Dieses müsse jetzt prüfen, ob die Möglichkeiten zur Beschränkung der Barzahlung im tatsächlichen Fall verhältnismäßig war und ist. Hier sei vor allem zu beachten, wie es um die Zugänglich­keit von anderen rechtlichen Zahlungsmitteln bestellt ist.
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