Sky-AGB teils unwirksam: Streit um Kündigungen nach Formel 1-Absage
gegen verschiedene Abschnitte in den Sky-AGB geklagt und zum Teil Recht bekommen. Aufhänger war ein Streit nach der Beendigung der Übertragung der Formel 1-Rennen bei Sky. Der Sender hatte für die Saison noch geworben, dann aber aus Kostengründen keine Übertragungsrechte erworben - die zuvor beworbenen Formel 1-Rennen wurden 2018 somit gar nicht gezeigt.
Sky Q heißt die Plattform des Pay-TV-Anbieters Sky
Sky hatte sich in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen "Gesamtcharakter" erhalten bleibt, erklärte der vzbv daraufhin. Nur weil Sky weiterhin Sport überträgt, ist laut vzbv dieser Gesamtcharakter dennoch nicht mehr erfüllt. Das Gericht schloss sich der Auffassung an, Sky kann sich nicht in den AGB einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam.
Für zulässig erklärte das Gericht dagegen eine Klausel, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Auch zu solchen Fällen war es vermehrt gekommen, allerdings hatten Sky-Kunden dann auch das Recht zur Sonderkündigung. Die Forderung, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, wiesen die Richter zurück. Die Verbraucherschützer haben dagegen bereits Berufung beim OLG München eingelegt.
Das Landgericht München I hatte das Urteil schon Mitte Januar gefällt, nun ist es veröffentlicht worden. Es ist noch nicht rechtskräftig. Infografik: Netflix weiter auf Wachstumskurs
Sky Pakete und Produkte In der aktuellen Übersicht
Siehe auch:
Für Kunden bedeutet das im ersten Schritt mehr Verlässlichkeit bei gebuchter und gezahlter Leistung, sollte das jetzt bekannt gewordene Urteil nun so umgesetzt werden. Ob der Bezahlsender Sky in Berufung gehen wird, ist noch nicht bekannt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte

Streitpunkt Sport-Übertragung
Kunden hatten sich daraufhin bei den Verbraucherschützern gemeldet, da Sky sie nicht aus den Verträgen für das Sky Sport Paket lassen wollte. Diese waren vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen geschlossen worden und daher wollten viele Kunden das Abo wieder loswerden. Sky verneinte ein Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Klausel in den AGB. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ging vor Gericht, um das klären zu lassen.Sky hatte sich in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen "Gesamtcharakter" erhalten bleibt, erklärte der vzbv daraufhin. Nur weil Sky weiterhin Sport überträgt, ist laut vzbv dieser Gesamtcharakter dennoch nicht mehr erfüllt. Das Gericht schloss sich der Auffassung an, Sky kann sich nicht in den AGB einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam.
Für zulässig erklärte das Gericht dagegen eine Klausel, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Auch zu solchen Fällen war es vermehrt gekommen, allerdings hatten Sky-Kunden dann auch das Recht zur Sonderkündigung. Die Forderung, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, wiesen die Richter zurück. Die Verbraucherschützer haben dagegen bereits Berufung beim OLG München eingelegt.
Das Landgericht München I hatte das Urteil schon Mitte Januar gefällt, nun ist es veröffentlicht worden. Es ist noch nicht rechtskräftig. Infografik: Netflix weiter auf Wachstumskurs

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