Du hast nicht Polizei: Wort darf in Privat-Domains nicht auftauchen
Geschützte Begriffe darf nicht jeder verwenden - auch nicht als Bestandteil eines Domain-Namens. So ist es Privatpersonen oder Firmen nicht gestattet, das Wort "Polizei" in der Adresse zu nutzen. Das besagt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
Infografik: Top 20-Webseiten in Deutschland
Der Betreiber der Seite "polizei-jugendschutz.de" musste sich jetzt bereits in zweiter Instanz geschlagen geben. Ob eine weitere folgen wird, ist derzeit noch unklar. Denn die Entscheidung der Gerichte war doch ziemlich eindeutig und die Prozesskosten für eine weitere Instanz dürften vorhersagbar in den Wind geschossen sein.
Auf der fraglichen Webseite wurden verschiedene Angebote für Eltern beworben - darunter beispielsweise Seminare zur Gewaltprävention und zum Opferschutz. Dagegen hatte man bei der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalens zwar grundsätzlich nichts einzuwenden, wollte aber nicht, dass hier eine Verbindung zur Polizei als staatlicher Organisation hergestellt wird. Denn diese betreibt zusammen mit dem Land eine eigene Plattform namens "Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalen".
Erst im Impressum und auf der Kontakt-Seite wurde im Grunde deutlich, dass es sich um die Webseite eines privatwirtschaftlichen Unternehmens handelte. Laut dem Urteil muss der Betreiber nun nicht nur die Verwendung des Begriffes einstellen, sondern die Domain auch an das Land Nordrhein-Westfalen übergeben. Aktuell ist unter der Adresse bereits keine Webseite mehr erreichbar.
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Der Betreiber der Seite "polizei-jugendschutz.de" musste sich jetzt bereits in zweiter Instanz geschlagen geben. Ob eine weitere folgen wird, ist derzeit noch unklar. Denn die Entscheidung der Gerichte war doch ziemlich eindeutig und die Prozesskosten für eine weitere Instanz dürften vorhersagbar in den Wind geschossen sein.
Auf der fraglichen Webseite wurden verschiedene Angebote für Eltern beworben - darunter beispielsweise Seminare zur Gewaltprävention und zum Opferschutz. Dagegen hatte man bei der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalens zwar grundsätzlich nichts einzuwenden, wollte aber nicht, dass hier eine Verbindung zur Polizei als staatlicher Organisation hergestellt wird. Denn diese betreibt zusammen mit dem Land eine eigene Plattform namens "Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalen".
Auch die Seite erinnerte an Polizei
"Die Beklagte habe den Namen 'Polizei' unbefugt gebraucht. Sie sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden", erklärte das Gericht. Hinzu kam, dass auch die über die Domain erreichte Webseite den Eindruck zu vermitteln versuchte, von der Polizei betrieben zu werden. Dafür sorgte eine vielfache Verwendung des Begriffes, eine Farbgebung im Stil offizieller Behördenseiten und die Abbildung von "polizeilicher Gegenstände" hätten die Irreführung verstärkt.Erst im Impressum und auf der Kontakt-Seite wurde im Grunde deutlich, dass es sich um die Webseite eines privatwirtschaftlichen Unternehmens handelte. Laut dem Urteil muss der Betreiber nun nicht nur die Verwendung des Begriffes einstellen, sondern die Domain auch an das Land Nordrhein-Westfalen übergeben. Aktuell ist unter der Adresse bereits keine Webseite mehr erreichbar.
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Christian Kahle
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