Gericht: Kein Brief für Kündigung von Web-Diensten
Urteil.
Dieses ist das Ergebnis einer Auseinandersetzung zwischen dem Betreiber des Dating-Portals Edates.de und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Die Verbraucherschützer hatten die Betreiberfirma wegen der in den AGB festgehaltenen Ungleichbehandlung abgemahnt. Als keine Reaktion erfolgte, zogen sie schließlich vor Gericht.
Dort argumentierte das Unternehmen, dass die schriftliche Form inklusive weitergehender Identifizierungsmerkmale notwendig sei, um einen Missbrauch zu vermeiden. Denn allein eine Kündigung per E-Mail unter Angabe des Nutzernamens sei nicht ausreichend. Denn viele Anwender melden sich unter einem Pseudonym an, das anschließend öffentlich einsehbar ist, so dass auch Dritte eine Kündigung schicken könnten.
In dem Prozess wollte das Gericht diese Konstruktion aber nicht akzeptieren und gab den Verbraucherschützern Recht. Es stellte klar, dass die Klausel die Nutzer unangemessen benachteilige. Immerhin wäre eine Identifizierung auch online möglich, indem man statt einer E-Mail ein Kündigungsformular anbietet und schlicht das Passwort des Nutzers abfragt.
Neben der Tatsache, dass eine Kündigung auch online möglich sein muss, werde diese außerdem nicht unwirksam, wenn weitergehende Angaben fehlen, hieß es. Hier sei es dem Unternehmen zwar freigestellt, weitere Auskünfte für eine Identifizierung zu erbitten, dies sorge allerdings nicht dafür, dass der Termin der Kündigung sich verschiebt.
Wenn also ein Unternehmen die Möglichkeit bietet, dass ein Vertrag zustande kommt, indem sich Nutzer auf der Webseite anmelden, muss dies auch andersrum gelten. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass eine Kündigung nur schriftlich per Post möglich ist, sind schlicht ungültig, so das Dieses ist das Ergebnis einer Auseinandersetzung zwischen dem Betreiber des Dating-Portals Edates.de und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Die Verbraucherschützer hatten die Betreiberfirma wegen der in den AGB festgehaltenen Ungleichbehandlung abgemahnt. Als keine Reaktion erfolgte, zogen sie schließlich vor Gericht.
Dort argumentierte das Unternehmen, dass die schriftliche Form inklusive weitergehender Identifizierungsmerkmale notwendig sei, um einen Missbrauch zu vermeiden. Denn allein eine Kündigung per E-Mail unter Angabe des Nutzernamens sei nicht ausreichend. Denn viele Anwender melden sich unter einem Pseudonym an, das anschließend öffentlich einsehbar ist, so dass auch Dritte eine Kündigung schicken könnten.
In dem Prozess wollte das Gericht diese Konstruktion aber nicht akzeptieren und gab den Verbraucherschützern Recht. Es stellte klar, dass die Klausel die Nutzer unangemessen benachteilige. Immerhin wäre eine Identifizierung auch online möglich, indem man statt einer E-Mail ein Kündigungsformular anbietet und schlicht das Passwort des Nutzers abfragt.
Neben der Tatsache, dass eine Kündigung auch online möglich sein muss, werde diese außerdem nicht unwirksam, wenn weitergehende Angaben fehlen, hieß es. Hier sei es dem Unternehmen zwar freigestellt, weitere Auskünfte für eine Identifizierung zu erbitten, dies sorge allerdings nicht dafür, dass der Termin der Kündigung sich verschiebt.
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Christian Kahle
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