BW: Lehrer dürfen keine Social Networks nutzen
Lehrpersonal von den Schulen in Baden-Württemberg dürfen nicht mehr dienstlich mit Kollegen oder Schülern über Social Networks kommunizieren. Eine entsprechende Anweisung kommt vom zuständigen Landesministerium.
Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen sei die Verwendung von sozialen Netzwerken für die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten generell verboten, heißt es. Hierunter falle auch die Kommunikation zwischen Schülern und Lehrkräften sowie zwischen Lehrkräften untereinander.
Im Rahmen des Unterrichts dürften Social Networks jedoch dazu genutzt werden, um Funktionsweise, Vorteile, Nachteile und Risiken pädagogisch aufzuarbeiten.
Grundsätzlich sei den zuständigen Stellen bewusst, dass die Nutzung entsprechender Plattformen unter Schülern sehr weit verbreitet sei und diese auch neue Möglichkeiten des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit böten. Daher sei es nachvollziehbar, dass beinahe die gesamte Kommunikation von Jugendlichen über Soziale Netzwerke abgewickelt wird und auch das Interesse in der Lehrerschaft steigt.
"Leider sind die korrespondierenden rechtlichen Aspekte bei der Nutzung von Sozialen Netzwerken jedoch sehr komplex, gleichzeitig müssen die Schulen als staatliche Einrichtungen die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten, auch das Landesdatenschutzgesetz beachten", erklärte das Landesmedienzentrum Baden-Würthemberg.
Unzulässig sei generell aber die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der schulischen Arbeit, wenn die Server außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes betrieben werden oder von außen auf diese zugegriffen werden könne. Der Grund dafür ist, dass die dortigen Datenschutzstandards nicht mit deutschen und europäischen Datenschutzstandards in Einklang stehen.
Daher ist es Lehrern beispielsweise untersagt, über solche Plattformen über Nachrichten oder Chats zu kommunizieren, über Noten zu informieren oder Arbeitsgruppen durchzuführen. "Für alle diese Zwecke gibt es bereits Kommunikationswege, wie beispielsweise der konventionelle Schriftverkehr", hieß es weiter. Auch die Nutzung von verschlüsselten E-Mails einschlägiger Anbieter könne genutzt werden.
Grundsätzlich sei den zuständigen Stellen bewusst, dass die Nutzung entsprechender Plattformen unter Schülern sehr weit verbreitet sei und diese auch neue Möglichkeiten des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit böten. Daher sei es nachvollziehbar, dass beinahe die gesamte Kommunikation von Jugendlichen über Soziale Netzwerke abgewickelt wird und auch das Interesse in der Lehrerschaft steigt.
"Leider sind die korrespondierenden rechtlichen Aspekte bei der Nutzung von Sozialen Netzwerken jedoch sehr komplex, gleichzeitig müssen die Schulen als staatliche Einrichtungen die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten, auch das Landesdatenschutzgesetz beachten", erklärte das Landesmedienzentrum Baden-Würthemberg.
Unzulässig sei generell aber die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der schulischen Arbeit, wenn die Server außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes betrieben werden oder von außen auf diese zugegriffen werden könne. Der Grund dafür ist, dass die dortigen Datenschutzstandards nicht mit deutschen und europäischen Datenschutzstandards in Einklang stehen.
Daher ist es Lehrern beispielsweise untersagt, über solche Plattformen über Nachrichten oder Chats zu kommunizieren, über Noten zu informieren oder Arbeitsgruppen durchzuführen. "Für alle diese Zwecke gibt es bereits Kommunikationswege, wie beispielsweise der konventionelle Schriftverkehr", hieß es weiter. Auch die Nutzung von verschlüsselten E-Mails einschlägiger Anbieter könne genutzt werden.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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