Schutzfristen für Musikaufnahmen werden erweitert
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Verlängerung der bisher geltenden Schutzdauer von Urheberrechten von 50 auf 70 Jahre beschlossen und führt dafür absurde Begründungen ins Feld.
"Mit der Verlängerung der Schutzdauer leisten wir einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Absicherung ausübender Künstlerinnen und Künstler im Alter", Kulturstaatsminister Bernd Neumann. "Künftig stehen ihnen die Einnahmen aus ihrer Arbeit während des gesamten Lebens zur Verfügung. Damit schaffen wir ein Schutzniveau, das ihrer kreativen und künstlerischen Leistung gerecht wird."
In der Praxis dürfte dies für kaum einen Interpreten eine Auswirkung haben. Denn die Zahl der Musiker, die beispielsweise im Alter von 20 Jahren einen Plattenvertrag erhalten und dann mit über 70 Jahren noch von den Tantiemen für diese Aufnahme leben, dürfte sich an den Fingern abzählen lassen.
Insbesondere da dieser Fall ohnehin nur Eintritt, wenn sie nicht parallel auch Komponist oder Texter des fraglichen Songs sind. Denn in diesem Fall sind sie auch im engeren Sinne Urheber und ihr Werk ist ohnehin weit über ihren Tod hinaus geschützt - wobei diese Schutzfrist nun ebenfalls von 50 auf 70 Jahre erweitert wurde.
Die Verlängerung der Schutzfristen auf die jeweiligen Aufnahmen dürften vor allem der Musikindustrie zugute kommen. Denn in den kommenden Jahren wären wohl einige Fristen abgelaufen, die die früheren Klassiker der Pop-Geschichte betreffen. Während deren Interpreten in den meisten Fällen schon längst tot sind, können die Musikunternehmen nun noch einmal mit Sonderausgaben beispielsweise zu 50. oder 60 Jubiläen Einnahmen generieren. Da hilft es dann auch nicht, dass die Künstler laut Gesetz einen Vergütungsanspruch erhalten.
Der Gesetzentwurf setzt allerdings nur eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2011 in deutsches Recht um. Er sieht weiterhin vor, dass bei Musikkompositionen mit Text die siebzigjährige Schutzfrist für Komponisten und Textdichter nicht mehr getrennt, sondern einheitlich nach dem Tod des Letzt-verstorbenen berechnet wird. Ist also beispielsweise der Autor erst später gestorben, darf die Melodie getrennt vom Text trotzdem noch nicht frei genutzt werden. Für die Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text gelten damit in der gesamten EU die gleichen Regeln.
In der Praxis dürfte dies für kaum einen Interpreten eine Auswirkung haben. Denn die Zahl der Musiker, die beispielsweise im Alter von 20 Jahren einen Plattenvertrag erhalten und dann mit über 70 Jahren noch von den Tantiemen für diese Aufnahme leben, dürfte sich an den Fingern abzählen lassen.
Insbesondere da dieser Fall ohnehin nur Eintritt, wenn sie nicht parallel auch Komponist oder Texter des fraglichen Songs sind. Denn in diesem Fall sind sie auch im engeren Sinne Urheber und ihr Werk ist ohnehin weit über ihren Tod hinaus geschützt - wobei diese Schutzfrist nun ebenfalls von 50 auf 70 Jahre erweitert wurde.
Die Verlängerung der Schutzfristen auf die jeweiligen Aufnahmen dürften vor allem der Musikindustrie zugute kommen. Denn in den kommenden Jahren wären wohl einige Fristen abgelaufen, die die früheren Klassiker der Pop-Geschichte betreffen. Während deren Interpreten in den meisten Fällen schon längst tot sind, können die Musikunternehmen nun noch einmal mit Sonderausgaben beispielsweise zu 50. oder 60 Jubiläen Einnahmen generieren. Da hilft es dann auch nicht, dass die Künstler laut Gesetz einen Vergütungsanspruch erhalten.
Der Gesetzentwurf setzt allerdings nur eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2011 in deutsches Recht um. Er sieht weiterhin vor, dass bei Musikkompositionen mit Text die siebzigjährige Schutzfrist für Komponisten und Textdichter nicht mehr getrennt, sondern einheitlich nach dem Tod des Letzt-verstorbenen berechnet wird. Ist also beispielsweise der Autor erst später gestorben, darf die Melodie getrennt vom Text trotzdem noch nicht frei genutzt werden. Für die Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text gelten damit in der gesamten EU die gleichen Regeln.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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