Online-Bewertung: Im Zweifel muss geprüft werden
Betreiber von Online-Portalen müssen die Nutzer-Bewertungen über Dritte einer Prüfung unterziehen, wenn es zu Beanstandungen kommt. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem vorläufigen Urteil zu Gunsten eines klagenden Zahnarztes entschieden.
Diesem wurde ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt. Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten außer Acht lasse.
Der Zahnarzt wies den Betreiber des Portals darauf hin, dass er - auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen - eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe. Die Bewertung sei folglich schon aus diesem Grund falsch. Der Webseiten-Betreiber fragte daraufhin bei seinem Nutzer nach, und gab sich mit der Zusicherung, dass der beschriebene Sachverhalt wie beschrieben korrekt ist, zufrieden.
Er hätte aber auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat, entschied nun das Gericht. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes vorliegen könnte, hafte daher der Betreiber - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes dürfte damit nicht abgeschlossen sein. Der Portalbetreiber hatte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung im April angekündigt, im Falle einer Niederlage ins Hauptsacheverfahren zu gehen und hier dem Wahrheitsgehalt der Bewertung auf den Grund gehen zu wollen.
Der Zahnarzt wies den Betreiber des Portals darauf hin, dass er - auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen - eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe. Die Bewertung sei folglich schon aus diesem Grund falsch. Der Webseiten-Betreiber fragte daraufhin bei seinem Nutzer nach, und gab sich mit der Zusicherung, dass der beschriebene Sachverhalt wie beschrieben korrekt ist, zufrieden.
Er hätte aber auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat, entschied nun das Gericht. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes vorliegen könnte, hafte daher der Betreiber - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes dürfte damit nicht abgeschlossen sein. Der Portalbetreiber hatte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung im April angekündigt, im Falle einer Niederlage ins Hauptsacheverfahren zu gehen und hier dem Wahrheitsgehalt der Bewertung auf den Grund gehen zu wollen.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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