Leistungsschutzrecht wird viele Blogger treffen
Das geplante Leistungsschutzrecht, mit dem die Bundesregierung den großen Presseverlagen eine zusätzliche Einnahmequelle schaffen will, wird sich wohl negativ auf die sich ohnehin nur recht schwerfällig entwickelnde Blog-Landschaft in Deutschland auswirken.
Das geht aus einer Stellungnahme hervor, mit der der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesjustizministeriums Max Stadler (FDP) die bisherigen Überlegungen zu einem entsprechenden Gesetz heute dem Unterausschuss Neue Medien des Bundestages vorstellte. Davon berichtet Die Linke in ihrem Blog.
Die Tendenz gehe beim Gesetzgeber derzeit in Richtung eines "nackten Leistungsschutzrechts". Dieses würde besagen, dass News-Aggregatoren wie Google erst dann Ausschnitte aus Artikeln von Presse-Webseiten wiedergeben dürfen, wenn sie einen entsprechenden Lizenzvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossen haben.
Wesentlich für die Frage, wer solche Snippets benutzen darf, ist dabei die Unterscheidung zwischen gewerblicher und finanzieller Nutzung. Als private Nutzung würde es laut Stadler dann beispielsweise angesehen, wenn ein Jugendlicher auf seinem Blog über die Auftritte seines Blasmusikvereins berichtet und dazu auch Textstellen aus der Lokalpresse übernimmt.
Anders sehe es beispielsweise aus, wenn Fachleute über ihr Themengebiet schreiben. Bloggt beispielsweise ein Journalist, der sich thematisch oft mit dem Urheberrecht befasst, zum gleichen Bereich, wäre er bereits gewerblich tätig - denn seine Beiträge können als Werbung für seine berufliche Tätigkeit angesehen werden.
Ein Blog würde laut dem Bundesjustizministerium auch sofort als gewerbliches Angebot gelten, sobald ein Werbebanner integriert wird. Selbst wer jährlich so nur ein paar Euro zur Server-Miete hinzuverdient dürfte also Text-Snippets von den großen Presseverlagen nur verwenden, wenn er vorher einen Lizenzvertrag mit der entsprechenden Verwertungsgesellschaft abgeschlossen hat. Wie es sich bei einem Spenden-Button wie etwa jenem des Social Payment-Dienstes Flattr verhält, konnte Stadler allerdings noch nicht beantworten.
Außerdem, so wurde hinzugefügt, gilt dies alles nur, wenn das Zitatrecht nicht greift, das vom Leistungsschutzrecht nicht berührt werden soll. Schreibt also beispielsweise ein Sportreporter in seinem Blog: "Medium 'xyz' schreibt dazu: …" müsste er im Sinne des Leistungsschutzrechtes tätig werden. Heißt es hingegen: "Medium 'xyz' merkt richtigerweise an: …", würde das Zitatrecht greifen.
Die Tendenz gehe beim Gesetzgeber derzeit in Richtung eines "nackten Leistungsschutzrechts". Dieses würde besagen, dass News-Aggregatoren wie Google erst dann Ausschnitte aus Artikeln von Presse-Webseiten wiedergeben dürfen, wenn sie einen entsprechenden Lizenzvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossen haben.
Wesentlich für die Frage, wer solche Snippets benutzen darf, ist dabei die Unterscheidung zwischen gewerblicher und finanzieller Nutzung. Als private Nutzung würde es laut Stadler dann beispielsweise angesehen, wenn ein Jugendlicher auf seinem Blog über die Auftritte seines Blasmusikvereins berichtet und dazu auch Textstellen aus der Lokalpresse übernimmt.
Anders sehe es beispielsweise aus, wenn Fachleute über ihr Themengebiet schreiben. Bloggt beispielsweise ein Journalist, der sich thematisch oft mit dem Urheberrecht befasst, zum gleichen Bereich, wäre er bereits gewerblich tätig - denn seine Beiträge können als Werbung für seine berufliche Tätigkeit angesehen werden.
Ein Blog würde laut dem Bundesjustizministerium auch sofort als gewerbliches Angebot gelten, sobald ein Werbebanner integriert wird. Selbst wer jährlich so nur ein paar Euro zur Server-Miete hinzuverdient dürfte also Text-Snippets von den großen Presseverlagen nur verwenden, wenn er vorher einen Lizenzvertrag mit der entsprechenden Verwertungsgesellschaft abgeschlossen hat. Wie es sich bei einem Spenden-Button wie etwa jenem des Social Payment-Dienstes Flattr verhält, konnte Stadler allerdings noch nicht beantworten.
Außerdem, so wurde hinzugefügt, gilt dies alles nur, wenn das Zitatrecht nicht greift, das vom Leistungsschutzrecht nicht berührt werden soll. Schreibt also beispielsweise ein Sportreporter in seinem Blog: "Medium 'xyz' schreibt dazu: …" müsste er im Sinne des Leistungsschutzrechtes tätig werden. Heißt es hingegen: "Medium 'xyz' merkt richtigerweise an: …", würde das Zitatrecht greifen.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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