TKG: Weder Netzneutralität noch Universalbreitband
Der Bundestag hat mit den Stimmen der Koalition eine Reform des Telekommunikationsgesetzes beschlossen. Die Opposition hatte im Vorfeld versucht, verschiedene Themen einzubringen, die insbesondere vom Kreis der Netzaktivisten eingefordert werden, ist damit aber gescheitert.
So hatten die Grünen beispielsweise "gegen das Zwei-Klassen-Internet" plädiert und einen Antrag eingebracht, der die Netzneutralität gesetzlich festschreiben sollte. Dieser wurde von den Oppositionsparteien geschlossen unterstützt, aufgrund der Koalitionsmehrheit wurde er aber abgelehnt.
Im Kern wurden im Rahmen der Gesetzesnovelle vor allem EU-Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt. Aber auch verschiedene andere Änderungen flossen in das überarbeitete TKG ein. So brachte der Wirtschaftsausschuss die Regelung ein, dass alternative Infrastrukturen für den Breitbandausbau eröffnet werden. Unternehmen, die in Breitbandnetze investieren, sollen dadurch mehr Planungssicherheit erhalten.
Der Verbraucherschutz wird durch eine Verpflichtung zur Preisansage bei Call-by-call-Dienstleistungen ergänzt. Verbraucher können künftig die Bezahlfunktion bei Handys sperren lassen. Keine Mehrheit fand hingegen ein Änderungsantrag der Grünen, für den Internetzugang eine Mindestbandbreite von sechs Megabit pro Sekunde vorzugeben.
Abgelehnt wurde ferner ein Entschließungsantrag der SPD und der Grünen, für die Breitband-Grundversorgung eine Universaldienstverpflichtung einzuführen, also eine flächendeckende Grundversorgung zu gewährleisten. Dies hätte den Zugang zu schnellen Internet-Anbindung auf die gleiche Stufe gehoben, wie die Versorgung von Haushalten mit Wasser und Strom. Gegen das Votum von SPD und Linksfraktion lehnte der Bundestag auch einen SPD-Antrag ab, den Verbraucherschutz in der Telekommunikation umfassend zu stärken.
Die TKG-Reform enthält in ihrer beschlossenen Form nun eine Fülle von Regelungen wie eine Investitionsförderung zur Breitbandversorgung, eine erweiterte Regulierung, eine Flexibilisierung von Funkfrequenzen, wahlweise Fristverlängerung zur Digitalisierung des Hörfunks, Regelungen zum Daten- und Verbraucherschutz, etwa bei Telefon-Warteschleifen, Transparenz- und Qualitätsvorgaben unter Beachtung der Netzneutralität, zum Schutz der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung, zur Sicherung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, Vorgaben zum Notruf und weitere Änderungen.
Im Kern wurden im Rahmen der Gesetzesnovelle vor allem EU-Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt. Aber auch verschiedene andere Änderungen flossen in das überarbeitete TKG ein. So brachte der Wirtschaftsausschuss die Regelung ein, dass alternative Infrastrukturen für den Breitbandausbau eröffnet werden. Unternehmen, die in Breitbandnetze investieren, sollen dadurch mehr Planungssicherheit erhalten.
Der Verbraucherschutz wird durch eine Verpflichtung zur Preisansage bei Call-by-call-Dienstleistungen ergänzt. Verbraucher können künftig die Bezahlfunktion bei Handys sperren lassen. Keine Mehrheit fand hingegen ein Änderungsantrag der Grünen, für den Internetzugang eine Mindestbandbreite von sechs Megabit pro Sekunde vorzugeben.
Abgelehnt wurde ferner ein Entschließungsantrag der SPD und der Grünen, für die Breitband-Grundversorgung eine Universaldienstverpflichtung einzuführen, also eine flächendeckende Grundversorgung zu gewährleisten. Dies hätte den Zugang zu schnellen Internet-Anbindung auf die gleiche Stufe gehoben, wie die Versorgung von Haushalten mit Wasser und Strom. Gegen das Votum von SPD und Linksfraktion lehnte der Bundestag auch einen SPD-Antrag ab, den Verbraucherschutz in der Telekommunikation umfassend zu stärken.
Die TKG-Reform enthält in ihrer beschlossenen Form nun eine Fülle von Regelungen wie eine Investitionsförderung zur Breitbandversorgung, eine erweiterte Regulierung, eine Flexibilisierung von Funkfrequenzen, wahlweise Fristverlängerung zur Digitalisierung des Hörfunks, Regelungen zum Daten- und Verbraucherschutz, etwa bei Telefon-Warteschleifen, Transparenz- und Qualitätsvorgaben unter Beachtung der Netzneutralität, zum Schutz der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung, zur Sicherung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, Vorgaben zum Notruf und weitere Änderungen.
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