Urteil: Einstweilige Verfügung gegen UseNeXT
Das Urteil des Landgerichts in Hamburg bringt eine erweiterte Haftung für Zugangsvermittler mit sich. Laut einer veröffentlichten Mitteilung der GEMA haften diese nicht nur wenn sie explizit auf illegale Nutzungsmöglichkeiten ihres Angebots hinweisen. Auch wenn der beworbene Dienst nicht ausreichend zum Schutz der Rechteinhaber modifiziert wird, ist von einer Haftung die Rede.
Um das Angebot der GEMA besser schützen zu können hätte UseNeXT nicht nur die eigene Werbung abschwächen müssen, heißt es. Die angestrebte Unterlassungsverfügung stützte die GEMA hinsichtlich der Argumentation auf die unzulässige Bewerbung der illegalen Nutzungsmöglichkeiten des Usenet aus dem Jahre 2006.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, sieht dieses Urteil als einen Erfolg für den Schutz der Urheberrechte an. Ferner stelle das Urteil auch einen bedeutenden Schritt bezüglich der umfassenden Verantwortung der Usenet-Betreiber für ihr Angebot dar.
Bei zahlreichen Usenet-Betreibern können die jeweiligen Kunden gegenwärtig auch urheberrechtlich geschützte Angebote herunterladen. Da sich darunter auch häufig Werke aus dem GEMA-Repertoire befinden, geht die Verwertungsgesellschaft seit Längerem dagegen vor.
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