Heimliche Online-Durchsuchungen sind nicht legal

Internet & Webdienste Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass heimliche Online-Durchsuchungen, wie sie im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen beschrieben sind, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, heißt es heute. Seit Oktober 2007 verhandelt das Gericht bereits in diesem Fall. Die Klage wurde vom ehemaligen Bundesinnenminister Gerhart Baum, einem Mitglied der Linkspartei, der Bürgerrechtlicherin Bettina Winsemann und zwei Rechtsanwälten eingereicht. Das Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erlaubt "insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel".

Zwar gilt das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur für das Land Nordrhein-Westfalen, doch auch die Pläne von Wolfgang Schäuble geraten damit unter Druck. Der Innenminister will die Strafprozessordnung ändern, damit Strafverfolger die Festplatten von Verdächtigen heimlich durchsuchen dürfen. Das Gericht sprach von einer Grundsatzentscheidung.

Einzige Ausnahme der Verfassungsrichter: Sind überragend wichtige Rechtsgüter in Gefahr, also beispielsweise Menschenleben oder der Bestand des Staates, sind die Online-Durchsuchungen erlaubt. Allerdings muss vorher eine richterliche Anordnung eingeholt werden.

Die Pläne zur heimlichen Online-Durchsuchung werden bereits seit Monaten heftig kritisiert. Vor allem die informationelle Selbstbestimmung der Bürger soll dadurch verletzt werden. Bei einer normalen Hausdurchsuchung müssen in jedem Fall unabhängige Zeugen vor Ort sein - bei einer heimlichen Online-Durchsuchung wäre dies nicht gewährleistet.
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