Recht auf Internetzugang für Schwerbehinderte
Geklagt hatte ein Einzelhandelskaufmann, der seit einem Autounfall im Jahr 2000 unter Lähmungen und Sturzgefahr leidet und deshalb kaum außer Haus geht. Die angefallenen Internetkosten wollte er sich vom Landkreis erstatten lassen, jedoch wurde der Antrag abgelehnt. Als Begründung wurde angegeben, dass als Eingliederungshilfe immer nur ein behinderungsbedingter Mehraufwand bewilligbar sei. Laut eigenen Angaben nutzte der Einzelhandelskaufmann das Internet vor allem zu Informationszwecken sowie zur Kommunikation mit Familienangehörigen, die teilweise in Übersee leben.
Das Gericht argumentierte jedoch, dass das Internet heute ein geeignetes Mittel im Sinne der Eingliederungshilfe für dauerhaft Schwerbehinderte sei. Da die meisten Schwerbehinderten nur von der Sozialhilfe leben, dürfen sie laut Richter Raphael Epe nicht dauerhaft abgekoppelt werden und haben einen Anspruch auf einen günstigen Internetzugang mit insgesamt 30 Online-Stunden pro Monat.
Laut heise online ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde. Eine Entscheidung darüber ist allerdings noch nicht gefallen.
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Michael Diestelberg
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