BGH: E-Auto-Batterien dürfen nicht per Fernzugriff stillgelegt werden
Eine vermietete Batterie eines Elektroautos darf der Anbieter auch bei Vertragskündigungen des Kunden nicht aus der Ferne abschalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt und entsprechende AGB-Klauseln gekippt.
Eine entsprechende Maßnahme hatte sich eine Bank, die solche Geschäfte im Auftrag eines Herstellers von Elektroautos abwickelt, vorbehalten. Eine Verbraucherschutz-Organisation klagte allerdings gegen diese Klausel und bekam vor den Gerichten Recht. Denn auch die zuständigen Richter sahen hier eine "unangemessene Benachteiligung der Verbraucher" als gegeben an.
Die Bank des französischen Automobilkonzerns Renault wollte sich die Möglichkeit einräumen, dem Kunden nach einer 14-tägigen Vorwarnung die Option zur Wiederaufladung der Batterie zu sperren. Dafür hätte man einen elektronischen Abschalt-Impuls aus der Ferne an das jeweilige Fahrzeug geschickt. Nachdem bereits das Landes- und das Oberlandesgericht in Düsseldorf erklärt hatten, dass dies nicht geht, zog die Bank mit ihrem Revisionsantrag zum BGH.
Die Risiken würden hier nämlich einseitig beim Kunden liegen. Dieser müsse befürchten, dass seine gesamte Mobilität massiv eingeschränkt werde und signifikante Kosten auf ihn zukommen. Eine solche Maßnahme wäre quasi eine Art Selbstjustiz, da ein Eingriff mit dieser Tragweite lediglich dem staatlichen Gewaltmonopol zustehe - in der Praxis also einem richterlich beauftragten Gerichtsvollzieher. Auf der anderen Seite würden der Bank als Vermieterin nicht einmal nennenswerte Kosten entstehen, wenn der Verbraucher den Akku einfach weiternutzt.
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Die Bank des französischen Automobilkonzerns Renault wollte sich die Möglichkeit einräumen, dem Kunden nach einer 14-tägigen Vorwarnung die Option zur Wiederaufladung der Batterie zu sperren. Dafür hätte man einen elektronischen Abschalt-Impuls aus der Ferne an das jeweilige Fahrzeug geschickt. Nachdem bereits das Landes- und das Oberlandesgericht in Düsseldorf erklärt hatten, dass dies nicht geht, zog die Bank mit ihrem Revisionsantrag zum BGH.
Gewaltmonopol wird berührt
Aber auch dieser stellte klar, dass eine Fernabschaltung nicht angemessen wäre. Denn in diesem Fall würde die Bank als Vermieterin nicht nur den Mietgegenstand deaktivieren, sondern dem Verbraucher gleich das ganze Auto stilllegen. Und das würde deutlich weitergehen, als es in einem zivilen Vertrag möglich ist.Die Risiken würden hier nämlich einseitig beim Kunden liegen. Dieser müsse befürchten, dass seine gesamte Mobilität massiv eingeschränkt werde und signifikante Kosten auf ihn zukommen. Eine solche Maßnahme wäre quasi eine Art Selbstjustiz, da ein Eingriff mit dieser Tragweite lediglich dem staatlichen Gewaltmonopol zustehe - in der Praxis also einem richterlich beauftragten Gerichtsvollzieher. Auf der anderen Seite würden der Bank als Vermieterin nicht einmal nennenswerte Kosten entstehen, wenn der Verbraucher den Akku einfach weiternutzt.
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