BSI vs. Kaspersky: Verfassungs-Abfuhr für russischen Antivir-Hersteller
Kurz nach dem Angriff auf die Ukraine hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Warnung vor der Software des russischen Herstellers Kaspersky ausgesprochen. Dieser klagte dagegen und scheiterte zunächst in zwei Instanzen und nun höchstgerichtlich.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute seine Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde von Kaspersky veröffentlicht und diese stellt eine Abfuhr für den russischen Sicherheits-Software-Hersteller dar. Kaspersky hatte im Wesentlichen beklagt, dass die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik am 15. März 2022 ausgesprochene Warnung eine politisch motivierte Entscheidung sei und das BSI seine Befugnisse überschritten habe.
Der Antiviren-Hersteller, der seinen Hauptsitz in Moskau hat, scheiterte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln und wenig später auch vor dem Oberverwaltungsgericht. Letztlich landete der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht und dieses wies ihn nun ab. Infografik: Im Visier russischer Hacker
Das Verfassungsgericht weiter: "Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, womit sich der Eilantrag erledigt. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht." Im Wesentlichen meint das BVerfG, dass man "durch die Art und Weise der Bearbeitung" keine Verletzung der Grundrechte erkennen könne: "Zudem erscheint es der Beschwerdeführerin nach den Darlegungen nicht unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache vor den Verwaltungsgerichten abzuwarten."
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Der Antiviren-Hersteller, der seinen Hauptsitz in Moskau hat, scheiterte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln und wenig später auch vor dem Oberverwaltungsgericht. Letztlich landete der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht und dieses wies ihn nun ab. Infografik: Im Visier russischer Hacker
"Unzulässige Verfassungsbeschwerde"
Das BVerfG teilte nun mit: "Den auf Unterlassung und Widerruf der Warnung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der ein Eilantrag verbunden ist."Das Verfassungsgericht weiter: "Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, womit sich der Eilantrag erledigt. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht." Im Wesentlichen meint das BVerfG, dass man "durch die Art und Weise der Bearbeitung" keine Verletzung der Grundrechte erkennen könne: "Zudem erscheint es der Beschwerdeführerin nach den Darlegungen nicht unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache vor den Verwaltungsgerichten abzuwarten."
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