Vodafone verurteilt: Wucher beim Schadensersatz für Miet-Router

Wer nach Vertragsende gemietete Router oder Modems nicht an Vodafone zurückschickt, musste sich bisher auf eine saftige Rech­nung in Höhe des Neupreises einstellen. Aufgrund zu hoher Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen urteilten bereits zwei Gerichte ge­gen den Netzbetreiber.
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Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erneut mitteilt, konnten zwei Gerichte die Vertragsklauseln von Vodafone und der Tochter Kabel Deutschland kippen. In diesen verankerte das Unternehmen einen Schadensersatz in Höhe von bis zu 250 Euro, sollten gemietete Router nach Vertragsende von Kunden nicht fristgerecht zurückgegeben werden. Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Landgericht München I urteilten, dass die von Vodafone angesetzte Pauschale zu hoch sei. Nach den ersten Entscheidungen im April 2021 ist ein Urteil mittlerweile rechtskräftig.

Tipp: Alternativ können viele Router am Ende der Vertragslaufzeit für eine vergleichsweise geringe Gebühr von Vodafone übernommen werden. Das Unternehmen schreibt unter anderem für eine FritzBox 7530 (AX) 35 Euro und für eine FritzBox 7590 (AX) 60 Euro als Ausgleichzahlung für Mietgeräte nach Ende der DSL-Vertragslaufzeit aus.

Der Preis eines Gebrauchtgeräts soll als Richtwert dienen

"Die Urteile bestätigen die Auffassung, dass Vodafone zu hohe Geldbeträge von ehemaligen Kund:innen verlangt hat. Als Richtwert für den Schaden sei nicht der Neupreis, sondern der Preis eines Gebrauchtgeräts maßgeblich, befanden die Gerichte", so die Verbraucherzentrale NRW. Auf Grundlage der gerichtlichen Erfolge sind Kunden somit nicht mehr zur Schadensersatzzahlung des Neupreises verpflichtet.

Ehemalige Vodafone-Kunden, die sich mit dem Netzbetreiber aus diesem Grund bereits streiten, können laut der Verbraucherzentrale auf die beiden gerichtlichen Entscheidungen hinweisen. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist bereits rechtskräftig. Gegen das Urteil aus München hat die Vodafone Kabel Deutschland Rechtsmittel eingelegt. Sollte das Unternehmen dennoch auf eine Neupreis-Zahlung abzielen, können betroffene Kunden anbieten, "die Zahlung vom Ausgang des Berufungsverfahrens abhängig zu machen". Zudem bietet die Verbraucherzentrale NRW dahingehend Unterstützung an.

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