Schlag gegen Vodafone: Wucherpreise bei Router-Nichtrückgabe gekippt
In den Geschäftsbedingungen hatte Vodafone hohe Summen festgeschrieben, die zu zahlen sind, falls Router nicht zurückgegeben werden. Jetzt wird diese Klausel von einem Gericht einkassiert. Damit darf das Unternehmen nicht mehr pauschal Neupreise als Maßstab anlegen.
Zwar könne der Konzern natürlich Schadensersatz fordern, wenn Nutzer entsprechende Geräte nicht zurückgeben. Sowohl vor dem Landgericht Düsseldorf als auch vor dem Landgericht München wird aber die Klausel zur Höhe der Summe als unwirksam erklärt. Die Richter stecken dem Unternehmen dabei ganz klar einen Rahmen für Anpassungen: "Als Richtwert für den Schaden sei nicht der Neupreis, sondern der Preis eines Gebrauchtgerätes maßgeblich", so die Verbraucherschützer zu dem Urteil.
"Die Urteile sind ein positives Signal für Verbraucher:innen, die bei der Kündigung ihres Vodafone-Vertrages bisher eine böse und kostspielige Überraschung erlebten", sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. "Sie bestätigen, dass Vodafone zu Unrecht von seinen ehemaligen Kund:innen hohe Geldbeträge verlangt hat. Wer ein jahrelang benutztes Miet- oder Leihgerät nicht zurückgibt, kann nun nicht mehr zur Zahlung des Neupreises verpflichtet werden."
Aktuell sind die Urteile noch nicht rechtskräftig, die Verbraucherschützer betonen aber, dass Kunden in Verhandlungen mit dem Unternehmen durchaus auf diese verweisen können und sollten. "Denn bereits der Verweis auf die Urteile kann das Unternehmen zum Entgegenkommen bewegen", so Schuldzinski.
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Nach Jahren der Nutzung hat Vodafone auch schon mal 250 Euro verlangt
Vodafone hatte bisher allzu - für den eigenen Nutzen - großzügig ausgelegte Regelungen zur Router-Rückgabe in seinen AGB, die bei einer Überprüfung durch Gerichte jetzt allesamt nicht standhalten konnten. Anlass war hier eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die eine Anpassung der überhöhten Schadensersatzforderungen für gemietete und geliehene Router und Receiver zum Ziel hatte. Bisher hatte Vodafone in seinen AGB bei Nichtrückgabe einen Pauschalbetrag in Höhe des Neupreises des Gerätes veranschlagt. Das Gericht erteilt dieser Praxis eine klare Absage.Zwar könne der Konzern natürlich Schadensersatz fordern, wenn Nutzer entsprechende Geräte nicht zurückgeben. Sowohl vor dem Landgericht Düsseldorf als auch vor dem Landgericht München wird aber die Klausel zur Höhe der Summe als unwirksam erklärt. Die Richter stecken dem Unternehmen dabei ganz klar einen Rahmen für Anpassungen: "Als Richtwert für den Schaden sei nicht der Neupreis, sondern der Preis eines Gebrauchtgerätes maßgeblich", so die Verbraucherschützer zu dem Urteil.
"Die Urteile sind ein positives Signal für Verbraucher:innen, die bei der Kündigung ihres Vodafone-Vertrages bisher eine böse und kostspielige Überraschung erlebten", sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. "Sie bestätigen, dass Vodafone zu Unrecht von seinen ehemaligen Kund:innen hohe Geldbeträge verlangt hat. Wer ein jahrelang benutztes Miet- oder Leihgerät nicht zurückgibt, kann nun nicht mehr zur Zahlung des Neupreises verpflichtet werden."
Weitere Klausel wird einkassiert
Und das war es noch nicht mit dem richterlich angeordneten Anpassungsbedarf bei den Vodafone-AGBs. Der Konzern muss eine weitere Klausel zurückziehen, die unverschuldete Probleme bei der Rücksendung des Routers auf die Nutzer abwälzen sollte. "Die AGB von Vodafone widersprechen hier den gesetzlichen Schadensersatzregeln", so die Verbraucherschützer. Zu guter Letzt ist es Vodafone laut Urteil nicht mehr erlaubt, defekte Neugeräte mit wiederaufbereiteten Geräten zu ersetzen.Aktuell sind die Urteile noch nicht rechtskräftig, die Verbraucherschützer betonen aber, dass Kunden in Verhandlungen mit dem Unternehmen durchaus auf diese verweisen können und sollten. "Denn bereits der Verweis auf die Urteile kann das Unternehmen zum Entgegenkommen bewegen", so Schuldzinski.
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