01806-Nummer der Hermes-Kundenservice-Hotline ist rechtswidrig

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat sich mit dem Paketdienst Hermes vor Gericht über zu hohe Hotline-Kosten gestritten und gewon­nen. Die Kosten für die 01806-Ser­vice­hot­line überstiegen gewöhnliche Anruf­kosten und sind daher rechtswidrig. Das hat das Landgericht Hamburg geurteilt und gibt damit einer Klage des Verbraucher­zentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Hermes statt. Es geht dabei um eine 01806-Nummer, die Hermes für den Kundenservice angesetzt hat. Im Gegensatz zu einer regulären Ortsvorwahl kosteten Anrufe beim Kundeservice damit 20 Cent aus dem Festnetz und bis zu 60 Cent aus dem Mobilfunknetz. Diese Kosten gelten zwar pro Anruf, also egal wie lang das Telefonat dauert, und waren damit überschaubar. Dennoch verstößt Hermes mit dieser Schaltung der kostenpflichtigen Sondernummer gegen das Recht.


Anruf beim Kundenservice darf nichts kosten

Der vzbv sah in den Telefongebühren einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht. Das Verbraucherrecht schreibt laut dem vzbv vor, dass die Kosten für einen Anruf beim Kundenservice zu Vertragsfragen die Kosten für einen normalen Anruf nicht übersteigen dürfen. Der vzbv stellt fest, dass die Kosten der Servicehotline allerdings sehr wohl die gewöhnlichen Anrufkosten überstiegen und reichte Klage ein. Mit Erfolg. Die kostenpflichtige 01806-Nummer für Kunden ist unzulässig.

"Die Hermes Germany GmbH darf für die Nutzung seines Servicetelefons nicht 20 Cent pro Anruf aus dem Festnetz und bis zu 60 Cent pro Anruf aus dem Mobilfunknetz berechnen", zitiert der vzbv nun das Landgericht Hamburg. Da mittlerweile Flatrate-Tarife gang und gäbe sind, fallen üblicherweise gar keine gesonderten Verbindungskosten für einen Anruf an. Nach Auffassung des vzbv war die kostenpflichtige Hotline daher unzulässig. Solche anfallenden Kosten stellen nach Auffassung des Gerichts eine zusätzliche Hürde für Verbraucher dar, mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten, zumal auch mehrfache Anrufe erforderlich sein könnten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Hamburg vom 4.03.2021, Az. 312 O 139/20).

Siehe auch: Verbraucherzentrale mahnt Sky ab: Mit Trick zur 01806-Hotline
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