Bundesverfassungsgericht:
Posteo muss IP-Adresse speichern

Auch E-Mail-Anbieter wie Posteo, die damit werben, mit besonders konsequenter Datenvermeidung und Datensparsamkeit ihre Nutzer zu schützen, müssen IP-Adressen speichern und auf Verlangen heraus­geben. Das geht aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hervor.
E-Mail, Anbieter, Posteo
Posteo

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Posteo hatte nach einem Beschluss aus dem Jahr 2016 Verfassungsklage eingereicht und ist vor Gericht gescheitert. Damals hatte das Amts­gericht Stuttgart eine Telekommunikations­über­wachung eines Verdächtigen angeordnet und von Posteo gefordert, alle gespeicherten Daten herauszugeben. Explizit wurden dabei auch die IP-Adressen genannt, denn das Gericht wollte so den Anschlussinhaber ermitteln. Posteo konnte und wollte dem nicht nachkommen und wendete sich schließlich an das Bundesverfassungs­gericht.

Überraschendes Urteil

Das Berliner Unternehmen hat nun bereits eine umfangreiche Stellungnahme nach Bekanntwerden des Urteils veröffentlicht. Posteo zeigt sich dabei überrascht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. "Sie stellt die bisherige rechtliche Auskunftssystematik auf den Kopf", so Posteo.

"Bisher war unbestritten, dass sich die Auskunftspflicht nur auf Daten bezieht, die bei TK-Anbietern nach § 96 TKG tatsächlich auch vorliegen. Nun sollen Daten auch alleinig zu Ermittlungszwecken erhoben werden: Daten, die beim TK-Anbieter im Geschäftsbetrieb nachweislich gar nicht anfallen - und die er im Geschäftsbetrieb auch nicht benötigt. (Von der Vorratsdatenspeicherung sind E-Mail-Dienste wie Posteo explizit ausgenommen)."

Vorerst soll das Urteil keine Auswirkungen auf die Arbeit des Anbieters haben: "Und, um es ganz klar zu sagen: Wir werden nicht damit beginnen, die IP-Adressen unserer unbescholtenen Kundinnen und Kunden zu loggen. Ein konservativer System-Umbau ist für uns keine Option."


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